Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 30. Mai 1901
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(Nr. 2769.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 30. Mai 1901.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
- 1. In Nr. XV Ziffer 1 Abs. 1 ist als zweiter Satz einzufügen:
- „Statt geflochtener Körbe können auch Metallkörbe verwendet werden; in diesem Falle muß das Verpackungsmaterial zwischen dem Behälter und dem Metallkorbe so beschaffen sein, daß es den Behälter gegen Bruch sichert und weder durch den Inhalt des Behälters noch durch Funken in Brand gerathen kann.“
- Im Eingange des Abs. 2 ist statt der Worte „Falls dieselben“ zu setzen: „Falls die Säuren“.
- 2. In der Nr. XXXVc ist vor „Dahmenit“ einzufügen:
- „Chlorat-Sprengstoffen (Gemenge von Kaliumchlorat mit Ricinusöl und Nitronaphtalin oder Dinitrotoluol, die nicht mehr als 80 Prozent Kaliumchlorat enthalten)“.
- 1. In Nr. XV Ziffer 1 Abs. 1 ist als zweiter Satz einzufügen:
- Die Aenderungen treten sofort in Kraft.
- Berlin, den 30. Mai 1901.