Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 7. Juli 1897
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(Nr. 2401.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 7. Juli 1897.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 2. Juli d. J. folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:
- 1. Die Bestimmungen unter XXXII sind wie folgt zu ergänzen:
- a) Hinter Ziffer 7 ist folgende neue Bestimmung einzuschalten:
- „8. Die Eisenbahn ist verpflichtet, Eisenbahnwagen, in denen Gegenstände dieser Art nach Maßgabe der Bestimmungen unter Ziffer 3b und Ziffer 5 in losem Zustande befördert worden sind, nach jedesmaligem Gebrauch in derselben Weise, wie dies in Bezug auf die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu unterwerfen, das geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu beseitigen.“
- b) Die Ziffern 8 und 9 sind in 9 und 10 abzuändern.
- c) Die neue Ziffer 9 ist wie folgt zu fassen:
- „Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger Desinfektion der Güter fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfänger zur Last.“
- a) Hinter Ziffer 7 ist folgende neue Bestimmung einzuschalten:
- 2. Die Bestimmungen unter LII sind wie folgt zu ergänzen:
- a) Hinter Ziffer 5 ist folgende neue Bestimmung einzuschalten:
- „6. Die Eisenbahn ist verpflichtet, die zur Beförderung verwendeten Eisenbahnwagen, sofern sie nicht bestimmungsgemäß ausschließlich zum Transporte der im Eingange bezeichneten Gegenstände dienen, nach jedesmaligem Gebrauch in derselben Weise, wie dies in Bezug auf die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu unterwerfen, das geeignet ist, die den Wagen anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.“ [596]
- b) Die Ziffern 6 und 7 sind in 7 und 8 abzuändern.
- c) In der neuen Ziffer 7 ist der Eingang wie folgt zu fassen:
- „Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger Desinfektion des Inhalts fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfänger zur Last.“
- a) Hinter Ziffer 5 ist folgende neue Bestimmung einzuschalten:
- Die neuen Vorschriften treten am 1. September d. J. in Kraft.
- Berlin, den 7. Juli 1897.