Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 9. Februar 1896

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Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 3, Seite 9–11
Fassung vom: 9. Februar 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Februar 1896
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2289.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 9. Februar 1896.

Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 6. Februar d. J. folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:

1. Die Nr. XXXVc erhält folgende Fassung:
Patronen aus folgenden Sicherheitssprengstoffen:
Dahmenit (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, salpetersaurem Kali und Naphtalin),
Dahmenit A (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, doppeltchromsaurem Kali und Naphtalin),
Favier’schem Sprengstoffe (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Mono- oder Dinitronaphtalin),
Progressit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und salzsaurem Anilin, mit oder ohne Zusatz von schwefelsaurem Ammoniak),
Roburit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Chlordinitrobenzol und Chlordinitronaphtalin),
Roburit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Binitrobenzol und übermangansaurem Kali),
Ruborit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Dinitrobenzol),
Sekurit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol),
Sicherheitssprengpulver der vereinigten Cöln-Rottweiler Pulverfabriken (Gemenge von einer neutral reagirenden Salpeterart – Ammoniaksalpeter ohne Zusatz oder mit ganz geringem Zusatze von doppeltkohlensaurem Ammonium oder [10] Baryum – und einem pflanzlichen oder thierischen Oel, das im Wesentlichen aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff besteht, mit oder ohne Schwefel),
Voswinkel’schem Sicherheitssprengstoffe (Gemenge aus Ammonsalpeter, Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Fetten und Lacken),
Wachspulver (Gemenge von chlorsaurem Kali, Carnaubawachs und Hexenmehl – Lykopodium –),
Westfalit (Gemenge von Salpeter mit Harz, Naphtalin und rohen Theerölen, mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen, mit oder ohne Zusatz von Kaliumbichromat)
werden unter nachstehenden Bedingungen befördert:
1. (1) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere in starke Holzkisten zu verpacken.
(2) Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können auch durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete vereinigt werden. Ferner dürfen Patronen, die nicht so getränkt sind, bis zum Gewichte von 2 Kilogramm in Packete vereinigt werden, die durch einen Ueberzug von Ceresin und Harz völlig von der Luft abgeschlossen sind. Die Packete sind in haltbare hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, fest zu verpacken.
(3) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 50 Kilogramm Patronen enthalten.
2. Die Kisten und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift versehen sein.
3. (1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Art des Sprengstoffes und über die Beachtung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.
(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.
2. Am Ende der Nr. XLIV ist als zweiter Absatz nachzutragen:
„Die vorstehend für flüssige Kohlensäure und für Stickoxydul erlassenen Vorschriften finden auch auf flüssiges Acetylen, jedoch mit folgenden Zusätzen Anwendung:
Zu 1. An den Behältern dürfen Theile irgend welcher Art aus Kupfer, Messing oder sonstigen kupferhaltigen Legirungen nicht verwendet werden. Die Ventile müssen aus Stahl bestehen. [11]
Zu 2a. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die höchste zulässige Füllung betragen für Acetylen: 250 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 3,0 Liter Fassungsraum des Behälters.“
3. Hinter Nr. XLIXa, sind unter Nr. XLIXb folgende Bestimmungen einzuschalten:

„XLIXb.

Calcium-Carbid muß in luftdicht verschlossene eiserne Gefäße verpackt sein. Andere Stoffe dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden.“
Die neuen Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 9. Februar 1896.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.