Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Militär-Transport-Ordnung

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Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Militär-Transport-Ordnung.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 34, Seite 785–786
Fassung vom: 26. Juli 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. August 1900
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2792.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Militär-Transport-Ordnung. Vom 26. Juli 1900.

Auf Grund der Bestimmung im §. 54 Ziffer 18 der Militär-Transport-Ordnung haben die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen:

In der Anlage V der Militär-Transport-Ordnung ist
unter A. in lfd. Nr. 1 hinter „Sprengpulver“ nachzutragen:
„(Schwarzpulver)“
und
in lfd. Nr. 2 statt der Worte „Schießpulver“ und „Schieß- oder Sprengpulver“ beide Male zu setzen:
„Schwarzpulver“.
Unter B. ist in der Ueberschrift statt „und 22“ zu setzen:
22 und 22a
und
als lfd. Nr. 1 einzufügen:
„1. Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit solchen.“
Die jetzige lfd. Nr. 1 erhält die Nr. 1a.
Ferner hat auf Grund derselben Festsetzung der Königlich preußische Kriegsminister bestimmt, daß die Anlage VI der Militär-Transport-Ordnung wie folgt zu ändern ist:
Unter A.
in lfd. Nr. 1 ist hinter „Sprengpulver“ hinzuzufügen:
(Schwarzpulver)
in lfd. Nr. 2 ist für „Schiesspulver“ und für „Schiess- oder Sprengpulver“ beide Male zu setzen:
Schwarzpulver[786]
Unter B.
in der Ueberschrift ist statt „und 22“ zu setzen:
22 und 22a
und
als lfd. Nr. 1 einzufügen:
„1. Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit solchen.
Die jetzige lfd. Nr. 1 erhält die Nr. 1a.
Im Hinblicke hierauf bestimme ich auf Grund des §. 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), daß im §. 54 dieser Ordnung folgende Aenderungen einzutreten haben:
Im §. 54 Ziffer 18 ist unter b) statt „und 22“ zu setzen:
22 und 22a
Im §. 54 Ziffer 19, zu Ziffer XXXVa ist vor Absatz b) einzufügen:
a1) Zu 5. Wegen der rauchschwachen Pulver der Armee und der Marine siehe §. 54, 22a.

Im §. 54 ist zwischen 22 und 23 einzufügen:
22a. Die Beförderung rauchschwacher Pulver der Armee und der Marine hat in der von der Militär- oder der Marineverwaltung vorgeschriebenen Verpackung wie gewöhnliches Militärgut zu erfolgen. Eine Beiladung sprengkräftiger Zündungen in denselben Wagen ist nicht zulässig.
Jedes Packgefäß muß mit einem besonderen Zettel mit der Aufschrift „Rauchschwaches Pulver der Armee“ oder „der Marine“ versehen sein.
Berlin, den 26. Juli 1900.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.