Bekanntmachung, betreffend Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6.000.000 Thalern

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6.000.000 Thalern
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 1, Seite 3
Fassung vom: 2. Januar 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Januar 1872
Inkrafttreten:
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(Nr. 771.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6.000.000 Thalern. Vom 2. Januar 1872.

Auf Grund der mir durch die §§. 4 und 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats des Deutschen Reichs für das Jahr 1872 (Reichsgesetzblatt S. 412), ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Reichshauptkasse verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von sechs Millionen Thalern, und zwar in Abschnitten von je Einhundert, Eintausend und Zehntausend Thalern ausgegeben werden.

Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf drei ein halb Prozent für das Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit für eine Serie von drei Millionen Thalern (Serie I der Reichs-Schatzanweisungen vom Jahre 1872) auf drei Monate – vom 8. Januar 1872 bis zum 8. April 1872 – und für eine weitere Serie von drei Millionen Thalern (Serie II der Reichs-Schatzanweisungen vom Jahre 1872) auf vier Monate – vom 8. Januar 1872 bis 8. Mai 1872 – festgesetzt.
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 2. Januar 1872.
Der Reichskanzler.

Fürst v. Bismarck.