Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 27. November 1896
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(Nr. 2349.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 27. November 1896.
Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:
- 1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, erhält die Gruppe G (Nahrungs- und Genußmittel) zu Ziffer 6 folgenden Zusatz:
Gattung der Betriebe. | Bezeichnung der nach §. 105d zugelassenen Arbeiten. |
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden. |
1. | 2. | 3. |
6a. Mälzereien. | In Tonnenmälzereien[1], welche mit einer Brauerei nicht verbunden sind, der Betrieb während der Zeit vom 15. September bis zum 15. Mai. | Nach 10 Uhr Vormittags darf jeder Arbeitet abwechselnd an einem Sonn- oder Festtage nur während eines Zeitraums von zwei Stunden und am folgenden Sonn- oder Festtage überhaupt nicht beschäftigt werden. Jedem Arbeiter ist mindestens an jedem dritten Sonntage die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben. |
- 2. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
- Berlin, den 27. November 1896.
Berichtigung
[Bearbeiten]Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1896, Nr. 39, S. 762 [762] wurde im Text eingearbeitet.
- ↑ Tennenmälzereien