Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 1. April 1909

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 18, Seite 337–344
Fassung vom: 1. April 1909
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Bekanntmachung: 1. April 1909
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[337]

(Nr. 3595.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 1. April 1909.

Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:

Nr. Ia. Sprengstoffe.[Bearbeiten]

I. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.[Bearbeiten]

1. In der 1. Gruppe erhält a folgende Fassung:
a) Ammoniaksalpetersprengstoffe (vorwiegender Bestandteil: Ammoniaksalpeter), und zwar, sofern sie 48 Stunden bei 75° gelagert keine Stickoxyde abspalten, auch vor und nach der Lagerung bei Stoß, Reibung oder Entzündung sich nicht gefährlicher erweisen als Donarit von folgender Zusammensetzung: 80 Prozent Ammoniaksalpeter, 12 Prozent Trinitrotoluol, 4 Prozent Roggenmehl und 4 Prozent Nitroglyzerin:
Ammoncahücit mit oder ohne Beifügung von Ziffern und Buchstaben (Gemenge von mindestens 65 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Prozent Kali-, Natron- oder Barytsalpeter oder Mischungen davon, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol oder Trinitronaphthalin, die teilweise oder ganz durch Mono- und Dinitrotoluol, Mono- und Dinitrobenzol oder Nitronaphthalin ersetzt werden dürfen, ferner von Mehl oder höchstens 2 Prozent Ruß).
Ammonfördit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Zusätzen von Diphenylamin, Pflanzenmehlen, Glyzerin, Chlorkalium und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
Ammonkarbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von Ruß), usw. wie bisher. [338]
Hinter dem mit „Wetter-Astralit“ beginnenden Unterabsatze wird eingeschaltet:
Gelatine-Astralit (einem gelatinierten oder pulverförmigen Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kali- oder Natronsalpeter oder einem Gemische von beiden, höchstens 50 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens 5 Prozent Trinitroglyzerin, höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle, Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen und Nitroverbindungen der aromatischen Reihe [wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol und Nitronaphthalin]).
Gelatine-Wetterastralit (einem gelatinierten oder pulverförmigen Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kali- oder Natronsalpeter oder einem Gemische von beiden, höchstens 50 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens 5 Prozent Trinitroglyzerin, höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle, Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, fettem Öle, Nitroverbindungen der aromatischen Reihe [wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol und Nitronaphthalin] und neutralen Salzen [wie Chlorkalium, Chlornatrium und Oxalaten]).
Hinter dem mit „Bavarit I und II“ beginnenden Unterabsatze wird eingeschaltet:
Chromammonit (Gemenge von mehr als 50 Prozent Ammoniaksalpeter und anderen Salpeterarten, höchstens 19,5 Prozent Trinitrotoluol, Chromammoniakalaun oder Chromalaun und Vaseline).
Hinter dem mit „Glückauf“ beginnenden Unterabsatze wird eingeschaltet:
Luxit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 17 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 5 Prozent Holzmehl).
Der mit „Gelatine-Westfalit“ beginnende Unterabsatz wird gefaßt:
Gelatine-Westfalit (gelatiniertes oder pulverförmiges Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter oder Natronsalpeter oder eines Gemisches dieser beiden Salpeterarten, höchstens 50 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens 5 Prozent Trinitroglyzerin, höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle, Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, neutralen Salzen [wie Chlorkalium, Chlornatrium und Oxalaten] und Nitroverbindungen der aromatischen Reihe [wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol und Nitronaphthalin]).
Hinter dem mit „Gesteins-Westfalit C“ beginnenden Unterabsatze wird eingeschaltet:
Kohlen-Westfalit oder Gesteins-Westfalit mit den angehängten Zahlen I, II, III usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, auch mit Zusatz anderer Salpeterarten, von höchstens 13 Prozent aromatischen Nitrokohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, auch mit anderen Kohlenstoffträgern, von neutralen Salzen und höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin, auch mit Kollodiumwolle gelatiniert). [339]
Der Eingang des mit „Neuwestfalit" beginnenden Unterabsatzes wird gefaßt:
Neuwestfalit, auch Gesteins-Westfalit mit den angehängten Buchstaben D, E, F usw. (Gemenge von . . . .) usw. wie bisher.

2. In der 1. Gruppe unter d wird der mit „Petroklastit“ beginnende Unterabsatz gefaßt:
Petroklastit (Haloklastit) (fest gepreßtes Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel, Steinkohlenpech, Kalisalpeter und Kaliumbichromat).
und hinter dem mit „Sprengsalpeter“ beginnenden Unterabsatze nachgetragen:
Castroper Sprengsalpeter (festgepreßtes Gemenge von Kalisalpeter, Natronsalpeter, Schwefel, Holzmehl, kohlehaltigen Stoffen [wie zum Beispiel Brikettpulver, mineralische Kohle usw.], Sauerstoffsalzen zum Beispiel Braunstein, Bichromat]).

3. In der 2. Gruppe.
Unter a wird vor den Worten „bei Stoß, Reibung oder Entzündung“ eingeschaltet:
in trockenem Zustande     .
Unter b lautet der Schluß:
5 Prozent Rizinusöl. Diese Sprengstoffe sind:
Alkalsit I (Gemenge, das als Basis Kaliumperchlorat und Ammoniaksalpeter – etwa in den gleichen Mengen – neben anderen Salpeterarten sowie nitrierte Kohlenwasserstoffe, Kohlenwasserstoffe oder Kohlenhydrate und Harz enthält).
Der mit „Silesia“ beginnende Unterabsatz wird gefaßt:
Silesia (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat und von Harz, von dem höchstens 4 Prozent nitriert sein dürfen).
Hinter c wird ein neuer Absatz eingeschaltet:
d) Triplastit (Gemenge von 50 bis 60 Prozent Trinitrotoluol, 10 bis 14 Prozent flüssigem Dinitrotoluol, 0,4 bis 2 Prozent Schieß- oder Kollodiumwolle und 25 bis 40 Prozent Bleinitrat).
4. In der 3. Gruppe wird d gefaßt:
d) Schwarzpulver (Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel und Kohle) in Mehlform, gekörnt oder gepreßt, ferner schwarzpulverähnliche Gemenge, die den Bedingungen unter 1d nicht entsprechen, sich aber unter dem Einflüsse von Stoß, Reibung oder Entzündung nicht [340] gefährlicher erweisen als staubfein gemahlenes Jagdpulver von folgender Zusammensetzung: 75 Prozent Kalisalpeter, 10 Prozent Schwefel und 15 Prozent Faulbaumkohle.
In f lautet der Eingang:
Proben anderer, neuer Sprengstoffe bis . . . . usw. wie bisher.

II. Eingangsbestimmungen. B Schießmittel.[Bearbeiten]

In der 1. Gruppe wird:
1. im Abs. (1) der Unterabsatz a gefaßt:
b) Die Abspaltung von Stickoxyd während einer zweistündigen Erhitzung auf 132° darf für 1 g Nitrozellulose nicht mehr als 3 ccm betragen;
und
2. im Abs. (3) a, statt der Worte „mindestens 3 Stunden“ gesetzt:
mindestens 1 Stunde     .

III. Beförderungsvorschriften.[Bearbeiten]

1. Im ersten Absatze der Eingangsbestimmungen wird vor dem letzten Satze eingeschaltet:
Die Überkiste muß die deutliche haltbare Aufschrift „Sprengstoffproben. 1. Gruppe.“ tragen.
2. Im Abschnitt A. Verpackung. „2. Gruppe der Sprengmittel.“ wird folgende neue Ziffer 4 eingeschaltet:
4. Triplastit d muß in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. Statt der Holzbehälter können auch sogenannte amerikanische Pappefässer verwendet werden. Der Inhalt des Behälters darf höchstens 25 kg betragen. Die Behälter müssen die deutliche, haltbare Aufschrift tragen: „Sprengstoff Triplastit. 2. Gruppe.“
3. Im Abschnitt A. Verpackung. „Schießmittel.“ hat die Überschrift bei d zu lauten:
d) Ausnahmen von den Vorschriften unter a und a für Schießmittel der 2. Gruppe und für gut durchgelatinierte Pulverfäden, sowie für daraus hergestellte Fabrikate in Frachtstücken von höchstens 200 kg Gewicht.
4. Im Abschnitt A. Verpackung. „Andere explosionsfähige Stoffe.“ wird als Abs. (2) hinzugefügt:
(2) Die Behälter müssen die deutliche, haltbare Aufschrift tragen:
„Explosionsfähige, nicht selbstentzündliche chemische Produkte.“
5. Abschnitt C. „Bescheinigungen. Frachtbriefe.“ Abs. (1) wird am Schlusse durch folgenden Zusatz ergänzt:
Bei nitrierten Chlorhydrinen ist nur die letztere Bescheinigung erforderlich. [341]
Im Abs. (6) wird hinter den Worten „von Schießmitteln“ eingeschaltet: der 2. Gruppe     .
6. Abschnitt E. Verladung. Abs. (1) erhält am Ende folgenden Zusatz:
Jedoch ist die Zusammenladung handhabungssicherer Ammoniaksalpetersprengstoffe (Ia. A. 1. Gruppe a mit Sprengkapseln (Ib. Ziffer 4a) zulässig, wenn diese nach den Vorschriften unter Ib. zu 4 Abs. (3) α und Abs. (5) α verpackt sind.
Im Abs. (7) wird hinter dem Worte „Schießmittel“ eingeschaltet:
der 2. Gruppe

Nr. Ib. Munition.[Bearbeiten]

I. In Ziffer 3b der Eingangsbestimmungen[Bearbeiten]

wird hinter den Worten „kleiner Schwarzpulverladung“ eingeschaltet:
(zum Beispiel Alzünder)     .

II. Abschnitt A. Verpackung.[Bearbeiten]

1. Zu 4. a) Sprengkapseln“ werden die Abs. (3) , (4) und (5) , wie folgt, gefaßt:
(3) Der Behälter, dessen Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern verhindert wird, ist in eine starke, dichte und mit Messingschrauben oder verzinnten Holzschrauben sicher zu verschließende hölzerne Überkiste von wenigstens 25 mm Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. Zwischen dem inneren Behälter und der Überkiste muß überall ein Zwischenraum vorhanden sein, der betragen muß:
α mindestens 12 cm, wenn die Sprengkapseln mit Ammoniaksalpetersprengstoffen (Ia A. 1. Gruppe a ) zusammen in denselben Wagen verladen werden sollen. Der Zwischenraum muß mit trockenem Holzmehl oder Sägemehl fest ausgefüllt sein. Durch geeignete Vorrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich der Zwischenraum durch Rütteln während der Beförderung nicht ändern kann.
β mindestens 30 mm bei allen übrigen Sprengkapselsendungen. Der Zwischenraum muß mit Sägespänen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen – alles völlig trocken – fest ausgefüllt sein.
(4) Die Überkiste der im Abs. (3) α behandelten Sprengkapseln muß die Ausschrift tragen „Sprengkapseln Ib., nach Abs. (3) α verpackt. Nicht stürzen.“ Die Überkiste der nach Abs. (3) β verpackten Sprengkapseln muß die Aufschrift tragen: „Sprengkapseln. Ib. Nicht stürzen.“ Jede Überkiste ist mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder [342] Marke) oder mit einem über Deckel und Wände geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
(5) Eine Kiste darf höchstens enthalten:
α wenn die Sprengkapseln zusammen mit Ammoniaksalpetersprengstoffen befördert werden sollen (vergleiche Abs. (3) α),
2 kg Knallquecksilber-Sprengsatz oder eine in ihrer Wirkung gleichwertige Menge einer anderen Sprengsatzmischung;
β wenn sie nach Abs. (3) β verpackt ist,
20 kg Sprengsatz.
Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.
2. Zu 4. b) Minenzündungen“ wird Abs. (6), wie folgt, gefaßt:
(6) Die Behälter mit Minenzündungen der Abs. (1) bis (5) sind, wie unter a Abs. (2) für die Behälter von Sprengkapseln vorgeschrieben ist, zu verschließen und nach a Abs. (3) β, (4) und (5) in Überkisten zu verpacken, deren Aufschrift zu lauten hat: „Minenzündungen. Ib. Nicht stürzen.“
3. Zu 4. c) Sprengkräftige Geschoßzünder und d) Zündladungen.“ sowie e) Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder.“ wird in den beiden letzten Unterabsätzen am Ende hinzugefügt:
„Nicht stürzen.“

III. Abschnitt E. Verladung.[Bearbeiten]

Abs. (1) erhält am Ende folgenden Zusatz:
Jedoch ist die Zusammenladung von Sprengkapseln (Ziffer 4a ) mit Ammoniaksalpetersprengstoffen (Ia. A 1. Gruppea) zulässig, wenn die Sprengkapseln nach der Vorschrift zu 4. Abs. (3) α und Abs. (5) α verpackt sind.

Nr. Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper.[Bearbeiten]

1. In den Eingangsbestimmungen Ziffer 3b, wird hinter den Worten „wie Frösche,“ eingeschaltet:
Fire crackers,     .
2. Unter „Beförderungsvorschriften. Abschnitt A. Verpackung.“ wird im Abs. (2) bei f hinter den Worten „in starke Pappschachteln“ eingeschaltet:
oder Holzkistchen

Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase.[Bearbeiten]

1. Abschnitt F. Sonstige Vorschriften. Abs. (6) wird gefaßt:
(6) Zur Beförderung sind zu verwenden:

a) offene Wagen[Bearbeiten]

1. für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die besonders für Landwege eingerichtet und mit Planen ganz bedeckt sind; [343]
2. für Chlormethyl und Chloräthyl; die Wagen müssen aber in den Monaten April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz eingedeckt sein, wenn die Gefäße nicht in Holzkisten verpackt sind;
3. Kesselwagen für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 müssen mit hölzernen Überkästen versehen sein.

b) bedeckte Wagen[Bearbeiten]

1. für die verdichteten Gase (vergleiche jedoch a Ziffer 1 und c Ziffer 1);
2. für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 während der Monate April bis Oktober einschließlich;
3. für flüssige Luft.

c) offene oder bedeckte Wagen[Bearbeiten]

1. für Fettgas, Mischgas und Wassergas; die offenen Wagen müssen aber in den Monaten April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz eingedeckt sein, wenn die Gefäße nicht in Holzkisten verpackt sind;
2. für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 während der Monate November bis März einschließlich.
2. Abschnitt G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A bis F.
Abs. (4) erhält folgende Fassung:
(4) Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasserstoff dürfen statt der nach Abschnitt C geprüften auch solche Behälter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel nach den besonderen Vorschriften der Militärverwaltung amtlich geprüft und innerhalb der letzten 3 Jahre nachgeprüft sind. In diesem Falle dürfen die Gase auf 170 Atmosphären verdichtet sein. Bei Behältern, die nach der amtlichen Prüfung mit einem Betriebsdruck von höchstens 150 Atmosphären in Anspruch genommen werden dürfen, ist die Verdichtung der Gase nur bis zu dieser Grenze zulässig. Im übrigen gelten die Vorschriften der Abschnitte A, B, D bis F.

Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten.[Bearbeiten]

Ziffer 3 der Eingangsbestimmungen erhält am Ende hinter „Flüssigkeiten“ folgenden Zusatz:
(zum Beispiel Zaponlacke).

Nr. IV. Giftige Stoffe.[Bearbeiten]

I. Abschnitt A. Verpackung.[Bearbeiten]

1. Im Abs. (5) b haben die Schlußworte zu lauten:
fest aufgeschraubte Metallkappen geschützt sein.
2. Im Abs. (6) a lautet der Eingang:
a) in eiserne Fässer oder in dichte Fässer aus usw. wie bisher. [344]
3. Im Abs. (9) lautet der letzte Satz:
Außerdem ist bei den Stoffen der Ziffern 1, 3 bis 5 sowie 6a die Bezeichnung „Gift.“, bei Ferrosilizium (Ziffer 2) die Aufschrift „Vor Nässe zu bewahren. Nicht stürzen.“ hinzuzufügen.

II. Abschnitt B. Sonstige Vorschriften.[Bearbeiten]

1. Im Abs. (1) a wird hinter „Säuren“ eingeschaltet:
oder sauren Salzen     .
2. Im Abs. (1) lautet der letzte Unterabsatz:
Der Behälter muß, wenn er Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 oder 6a enthält, die Bezeichnung „Giftige Stoffe.“ tragen.
3. Abs. (5) lautet:
(5) Ferrosilizium ist völlig trocken und in völlig trockenen Behältern aufzuliefern; wenn es in offenen Wagen befördert wird, müssen diese mit wasserdichten Decken eingedeckt sein.
4. Der Eingang des Abs. (6) lautet:
(6) Leere Behälter, Säcke und Kesselwagen, worin giftige Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 oder 6a enthalten gewesen sind, usw. wie bisher.

Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe.[Bearbeiten]

Abschnitt A. Verpackung.[Bearbeiten]

In den Absätzen (1) b und (2) a α ist hinter den Worten, „wie Karbolsäure“ zu streichen das Wort:
Formaldehyd,

Anhang. Besondere Vorschriften für die Beförderung von bedingungsweise zugelassenen Gegenständen der Anlage C auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen usw.[Bearbeiten]

Der Eingang des Abs. (2) lautet:
(2) Bei der Beförderung von Leuchtgas, Fett- und Mischgas, sowie von Wassergas (Id 3), von verflüssigten Gasen unter Id. 5, von Chlormethyl usw. wie bisher.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 1. April 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.