Bekanntmachung, betreffend das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer

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Titel: Bekanntmachung, betreffend das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg vom 10. Mai 1902 wegen Begründung einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 9, Seite 56
Fassung vom: 18. März 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. März 1903
Inkrafttreten:
Anmerkungen: siehe auch [1] (Memorial des Großherzogtums Luxemburg)
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2934.) Bekanntmachung, betreffend das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg vom 10. Mai 1902 wegen Begründung einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer. Vom 18. März 1903.

Die im Artikel 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg vom 10. Mai 1902 wegen Begründung einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer (Reichs-Gesetzbl. 1902 S. 232) erwähnten, im Großherzogtume Luxemburg in Kraft getretenen vorläufigen Bestimmungen über die Besteuerung des Schaumweins sind durch ein luxemburgisches Gesetz vom 3. d. M. endgültig festgestellt worden (Memorial des Großherzogtums Luxemburg Nr. 18 vom 13. d. M.).

Berlin, den 18. März 1903.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
von Mühlberg.