Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Vom 14. Juni 1906

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 35, Seite 737
Fassung vom: 14. Juni 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Juni 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[737]


(Nr. 3258.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 14. Juni 1906.

Auf Grund der Bestimmungen im § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen:

Die Nr. 3 der Bekanntmachung vom 10. Juli 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 242) erhält folgende Fassung:
3. Die Bestimmungen in §§ 12, 13 des Gesetzes finden auch auf Renntiere und Wildschweine Anwendung; erstere werden dem Rindvieh, letztere mit der Maßgabe den Schweinen gleichgestellt, daß bei der Einfuhr frischen Fleisches Lunge, Herz und Nieren in den Tierkörpern fehlen dürfen.
Berlin, den 14. Juni 1906.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.