Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Umlaufs der niederländischen Halbguldenstücke, sowie der österreichischen und ungarischen Viertelguldenstücke
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(Nr. 1011.) Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Umlaufs der niederländischen Halbguldenstücke, sowie der österreichischen und ungarischen Viertelguldenstücke. Vom 29. Juni 1874.
Auf Grund des Artikels 13 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmung getroffen:
- Die niederländischen Halbguldenstücke, sowie die österreichischen und ungarischen Viertelguldenstücke dürfen fortan in Zahlung weder gegeben noch genommen werden.
- Berlin, den 29. Juni 1874.