Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Anträgen auf Verlängerung der Ladenschlußzeit

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Anträgen auf Verlängerung der Ladenschlußzeit.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 5, Seite 38 - 40
Fassung vom: 25. Januar 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Januar 1902
Inkrafttreten:
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(Nr. 2834.) Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Anträgen auf Verlängerung der Ladenschlußzeit. Vom 25. Januar 1902.

Auf Grund von §. 139f Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath über das Verfahren bei Anträgen auf Verlängerung der Ladenschlußzeit folgendes Bestimmungen erlassen:

§. 1.[Bearbeiten]

Zur Feststellung der bei Anträgen gemäß §. 139f Abs. 1, 2 der Gewerbeordnung erforderlichen Zahl von zwei Dritteln (Abs. 1) oder einem Drittel (Abs. 2) der betheiligten Geschäftsinhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde, sofern es nach den Umständen des Einzelfalls geboten erscheint, einen Kommissar zu bestellen. Als solcher kann auch der Gemeindevorsteher oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes und, wenn es sich um Anträge für mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende Gemeinden handelt, der Gemeindevorsteher oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes einer der betheiligten Gemeinden bestellt werden.
Die Bestellung des Kommissars ist in der für die amtlichen Bekanntmachungen der Behörde üblichen Form zu veröffentlichen.

§. 2.[Bearbeiten]

Der Kommissar hat auf Grund der gemäß §. 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung erstatteten Anzeigen und in sonst geeigneter Weise unter Zuziehung der Gemeinde- oder Ortspolizeibehörde nach den im §. 7 bezeichneten Grundsätzen eine Liste der betheiligten Geschäftsinhaber aufzustellen und darin ersichtlich zu machen, welche den Antrag gestellt haben. Die Liste ist für die Dauer von zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht auszulegen.
Zeit und Ort der Auslegung sind von dem Kommissar in ortsüblicher Weise mit dem Hinzufügen bekannt zu machen, daß Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Liste von den betheiligten Geschäftsinhabern bis zum Ablaufe der Frist schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden können und nach Ablauf der Frist vorgebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben.

§. 3.[Bearbeiten]

Ueber die erhobenen Einsprüche entscheidet der Kommissar. Die Entscheidung hat schriftlich zu erfolgen.
Gegen die Entscheidung des Kommissars über die Einsprüche ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.

§. 4.[Bearbeiten]

Nach Erledigung der Einsprüche hat der Kommissar die Liste zu schließen der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen, welche auf Grund der Liste [39] feststellt, ob der Antrag in den Fällen des §. 139f Abs. 1 von zwei Dritteln, in den Fällen des §. 139f Abs. 2 von einem Drittel der betheiligten Geschäftsinhaber gestellt ist.

§. 5.[Bearbeiten]

Ist gemäß §. 139f Abs. 2 der Antrag auf eine Abstimmung über die Verlängerung der Ladenschlußzeit von mindestens einem Drittel der betheiligten Geschäftsinhaber gestellt, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Geschäftsinhaber einschließlich der Antragsteller durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zur Abgabe ihrer Aeußerung unter Angabe der Zeit und des Ortes für deren Entgegennahme aufzufordern. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß bei der Feststellung der für die Abänderung der Ladenschlußzeit erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln nur diejenigen Geschäftsinhaber gezählt werden, welche eine bestimmte Aeußerung für oder gegen die Aenderung innerhalb der gesetzten Frist abgegeben haben.
Die Entgegennahme der Aeußerungen ist einem Kommissar zu übertragen. Die Aeußerungen können schriftlich oder zu Protokoll abgegeben werden.
Der Kommissar hat zu prüfen, ob diejenigen, welche eine Aeußerung abgeben, zu den betheiligten Geschäftsinhabern gehören und zutreffenden Falles ihre Aeußerung in die Liste (§. 2 Abs. 1) einzutragen.
Nach Ablauf der Frist ist die Liste für die Dauer von zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach §. 2 Abs. 2 und §. 3.

§. 6.[Bearbeiten]

Nach Erledigung der Einsprüche hat der Kommissar die Liste zu schließen und der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen, welche auf Grund der Liste feststellt, ob zwei Drittel der Abstimmenden sich für die Abänderung der Ladenschlußzeit erklärt haben.

§. 7.[Bearbeiten]

Als betheiligte Geschäftsinhaber im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
1. sofern die Ausdehnung des gesetzlichen Ladenschlusses für sämmtliche Geschäftszweige einer oder mehrerer örtlich unmittelbar zusammenhängender Gemeinden erfolgen soll, die Inhaber aller offenen Verkaufsstellen der Gemeinde beziehungsweise der örtlich unmittelbar zusammenhängenden Gemeinden,
2. sofern die Ausdehnung nur für einzelne Geschäftszweige beantragt ist, die Inhaber aller offenen Verkaufsstellen, welche Waaren der in Frage kommenden Art führen, auch wenn sie außerdem noch andere Waaren feilhalten. [40]

§. 8.[Bearbeiten]

Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.