Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Braunschweigischen Bank zu Braunschweig
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(Nr. 3230.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Braunschweigischen Bank zu Braunschweig. Vom 14. April 1906.
Nachdem die Braunschweigische Bank zu Braunschweig auf das Recht, Banknoten auszugeben, verzichtet hat, hat der Bundesrat auf Grund des § 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) den Aufruf und die Einziehung der von der Braunschweigischen Bank unterm 1. Juli 1874 ausgegebenen Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet:
- 1. Der Aufruf ist im laufenden Jahre, und zwar in angemessenen Zwischenräumen zweimal und im Laufe der Jahre 1907 und 1908 mindestens je zweimal
- im Deutschen Reichsanzeiger und
- in den Braunschweigischen Anzeigen
- bekannt zu machen.
- 2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung bis zum 31. Dezember 1906 bei der Kasse der Braunschweigischen Bank [462] und Kreditanstalt Aktiengesellschaft (bisher Braunschweigische Bank) zu Braunschweig gegen Bargeld umgetauscht werden.
- 3. Nach dem 31. Dezember 1906 hören die mit der Firma der Braunschweigischen Bank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse der Braunschweigischen Bank und Kreditanstalt Aktiengesellschaft (bisher Braunschweigische Bank) zu Braunschweig bis zum Ablaufe des Jahres 1908 eingelöst werden.
- 4. Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine ungültig und von der nachträglichen Einlösung ausgeschlossen.
- Berlin, den 14. April 1906.