Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 24. Juli 1909
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(Nr. 3651.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 24. Juli 1909.
Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrat beschlossen:
- Die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen vom 16. Januar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) werden wie folgt geändert:
- § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
- „Von der Fahrzeit müssen mindestens zwölf Monate auf Segelschiffen – mit Ausschluß von Küstenfischereifahrzeugen – außerhalb [893] der Nahfahrt zugebracht sein. Auf diese Fahrzeit wird die vor vollendetem achtzehnten Lebensjahre zurückgelegte Zeit nur mit dem halben Betrag angerechnet. Die Fahrt auf Seeleichtern, auf Küstenfischereifahrzeugen oder im Trajektdienst ist nur bis zur Dauer von dreißig Monaten anrechnungsfähig.“
- Berlin, den 24. Juli 1909.