Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Rumäniens zu der Reblaus-Konvention
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(Nr. 1987.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Rumäniens zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen Reblaus-Konvention. Vom 19. Januar 1892.
Im Artikel 13 der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 (Reichs-Gesetzbl. von 1882 S. 125) ist jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden, jederzeit durch eine dem Schweizerischen Bundesrath abzugebende Erklärung jener Konvention beizutreten. Dementsprechend hat, nach Mittheilung des Schweizerischen Bundesraths, die Königlich rumänische Regierung ihren Beitritt zu der Konvention vom 3. November 1881 in der vorgeschriebenen Weise erklärt.
- Berlin, den 19. Januar 1892.