Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen. Vom 1. April 1903
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(Nr. 2945.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen. Vom 1. April 1903.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
- Der § 2 Abs. 2 der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Januar 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) verkündeten Bestimmungen, betreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen, erhält folgenden Zusatz:
- „Auf jugendliche Arbeiter und auf Arbeiterinnen unter einundzwanzig Jahren, welche bereits im März 1903 bei der Anfertigung oder Verpackung von Suspensorien beschäftigt waren, findet diese Bestimmung keine Anwendung. In den Räumen, in denen solche Personen fernerhin beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis auszuhängen, welches deren Namen enthält und von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen ist.“
- Berlin, den 1. April 1903.