Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand für Deutsche, die keinem Bundesstaat angehören
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(Nr. 3232.) Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand für Deutsche, die keinem Bundesstaat angehören. Vom 21. April 1906.
Aus Anlaß der Teilung der Stadt Berlin in mehrere Gerichtsbezirke bestimme ich:
- In den Fällen des § 15 der Zivilprozeßordnung, des § 11 der Strafprozeßordnung (Artikel 35 Nr. I des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) sowie des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt als Wohnsitz für einen Deutschen, der einem Bundesstaate nicht angehört, vom 1. Juni 1906 an der zum Bezirke des Amtsgerichts Berlin-Mitte gehörenden Teil des Stadtkreises Berlin.
- Auf die Fälle der §§ 27, 606, 609, 642, 648, 680 der Zivilprozeßordnung findet die vorstehende Bestimmung entsprechende Anwendung.
- Berlin, den 21. April 1906.