Bekanntmachung, betreffend den Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen Amte und der Botschaft der Französischen Republik in Berlin über die zwischen Deutschland und Frankreich geschlossene Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst
[307]
(Nr. 3002.) Bekanntmachung, betreffend den Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen Amte und der Botschaft der Französischen Republik in Berlin vom 13. Juli/2. Juni 1903 über die zwischen Deutschland und Frankreich am 19. April 1883 geschlossene Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Vom 25. November 1903.
Zwischen dem Auswärtigen Amte und der Botschaft der Französischen Republik in Berlin hat der nachstehende Notenwechsel stattgefunden.
- Berlin, den 25. November 1903.
(Übersetzung.) | |
Ambassade de France en Allemagne. | Französische Botschaft in Deutschland. |
Berlin, le 2 Juin 1903. | Berlin, den 2. Juni 1903. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
G. Bihourd. | G. Bihourd. |
Son Excellence, | Seiner Exzellenz |
|
|
Der Unterzeichnete beehrt sich, dem Geschäftsträger der Französischen Republik, Herrn G. Prinet den Empfang der Note Seiner Exzellenz des Herrn Botschafters vom 2. v. M. zu bestätigen und dazu folgendes zu bemerken:
- Auf Grund des Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 473) genießen die amerikanischen Bürger für ihre Werke der Literatur in Deutschland den Übersetzungsschutz nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 227). Vermöge der Meistbegünstigungsklausel im Artikel 16 des deutsch-französischen Literarvertrags vom 19. April 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 269) haben deshalb unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch die französischen Urheber für ihre Werke auf den gleichen Schutz Anspruch.
- Diese Voraussetzung ist nunmehr gegeben, da Seine Exzellenz der Herr Botschafter in der oben erwähnten Note namens seiner Regierung erklärt hat, die Französische Regierung werde den deutschen Urhebern in Frankreich hinsichtlich des Urheberrechtsschutzes die gleiche Behandlung wie den französischen Urhebern einräumen.
- Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um dem Herrn Geschäftsträger die Versicherung seiner vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern.
An den Geschäftsträger der Französischen Republik Herrn G. Prinet.