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Bekanntmachung, betreffend den börsenmäßigen Zeithandel in Getreide an der Produktenbörse zu Danzig

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den börsenmäßigen Zeithandel in Getreide an der Produktenbörse zu Danzig.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 66, Seite 993–997
Fassung vom: 24. Dezember 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Dezember 1909
Inkrafttreten:
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(Nr. 3698.) Bekanntmachung, betreffend den börsenmäßigen Zeithandel in Getreide an der Produktenbörse zu Danzig. Vom 24. Dezember 1909.

Auf Grund des § 67 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat der Bundesrat beschlossen, die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Börse zu Danzig für den Kauf oder die sonstige Anschaffung von Weizen, Roggen und Hafer in Mengen von 50 Tonnen oder einem Vielfachen davon – die Tonne zu 1.000 Kilogramm – mit der Maßgabe zu genehmigen, daß es den Vertragschließenden gestattet ist, Vereinbarungen über die in diesen Bedingungen nicht geregelten Punkte zu treffen:

§ 1.

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Zu liefern ist:
a) bei Weizen: guter, gesunder, geruchfreier, mindestens bunter Weizen mit einem Normalgewichte von 755 Gramm für das Liter, bei dem etwaiger Auswuchs den Durchschnitt der letzten Ernte in den östlichen Provinzen (Ost- und Westpreußen, Posen und Pommern) vor dem Lieferungstermine nicht übersteigt. Das Erntejahr wird vom 1. September bis 31. August gerechnet.
Von der Lieferung ausgeschlossen sind: Rauhweizen, Kubanka und anderer ausländischer Hart- (Grieß-) Weizen sowie egyptischer Weizen;
b) bei Roggen: guter, gesunder, trockener Roggen, frei von Darrgeruch und anderen Gerüchen, mit einem Normalgewichte von 712 Gramm für das Liter;
c) bei Hafer: guter, gesunder, trockener Hafer, frei von Darrgeruch und anderen Gerüchen, mit einem Normalgewichte von 480 Gramm für das Liter.

§ 2.

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Die Lieferung hat innerhalb der von den Vertragschließenden vereinbarten Lieferzeit nach Wahl des Verkäufers zu erfolgen. [994]

§ 3.

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Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Danzig. Die Ware ist zu liefern von
a) einem Speicher auf der Speicherinsel,
b) oder einem am Wasser gelegenen Speicher oder Schuppen im Kaiserhafen, in Neufahrwasser oder an der Weichseluferbahn,
c) oder einem Wasserfahrzeug auf der Mottlau oder am rechten oder linken Ufer der toten Weichsel zwischen dem Holm und dem Ganskrug,
d) oder an einem anderen durch Beschluß des Vorsteheramts der Kaufmannschaft in Danzig für die Lieferung von Speicher, Schuppen oder Wasserfahrzeug bestimmten Orte, sofern seit Bekanntmachen des Beschlusses sechs Monate verstrichen sind.

§ 4.

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Es darf nur eine Ware geliefert werden, die vor der Erklärung der Lieferungsbereitschaft (Andienung), frühestens aber an dem der Andienung vorhergehenden Werktag von Sachverständigen, die von dem Vorsteheramte der Kaufmannschaft in Danzig für die in Frage kommenden Waren öffentlich angestellt und beeidigt sind, nach Maßgabe der von dem Vorsteheramt erlassenen Prüfungsordnung, untersucht und lieferbar befunden worden ist.
Bei der Untersuchung der Ware und Festsetzung eines Mehr- oder Minderwerts ist Beschaffenheit und Naturalgewicht zu berücksichtigen.
Ergibt sich auf Grund der Untersuchung ein Minderwert
bei Weizen bis zu 2 Mark,
bei Roggen bis zu 1,50 Mark,
bei Hafer bis zu 1,50 Mark
für die Tonne, so ist der Käufer zur Abnahme unter Abzug des Minderwerts verpflichtet. Bei einem höheren Minderwert ist die Ware nicht lieferbar. Bei Weizen ist ein Mehrwert bis zu 2 Mark, bei Hafer ein Mehrwert bis zu 1,50 Mark zu vergüten.
Ergibt sich bei Roggen ein Gewicht von mehr als 712 Gramm für das Liter, so sind für jede 3 Gramm Mehrgewicht auf die Tonne 50 Pfennig, höchstens jedoch 5 Mark zu vergüten. Im übrigen ist ein Mehrwert bis zu 1,50 Mark zu vergüten. Ein höherer Mehrwert ist nicht zu vergüten.

§ 5.

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Die Ware ist ungesackt und in Posten von 50 Tonnen anzudienen. Es steht dem Verkäufer aber frei, jeden Posten von zwei verschiedenen Stellen zu liefern.
Die Andienung hat schriftlich unter Beifügung der Bescheinigung über die Lieferbarkeit, an einem Börsentage der vereinbarten Lieferzeit, und zwar [995] spätestens am drittletzten Börsentage, zu erfolgen. Die beiden jüdischen Neujahrstage und das Versöhnungsfest gelten im Sinne dieser Bestimmung auch dann nicht als Börsentage, wenn an ihnen eine Börsenversammlung stattfindet.
Das Andienungsschreiben und die Bescheinigung der Sachverständigen über die Lieferbarkeit sind bis 12 Uhr Mittags bei dem Vorsteheramte der Kaufmannschaft in Danzig einzureichen; sie müssen enthalten:
a) bei Lieferung vom Speicher das Datum, die genaue Bezeichnung nach Lagerraum und Menge,
b) bei Lieferung von Wasserfahrzeugen das Datum, den Namen des Schiffers, die Nummer oder den Namen des Fahrzeugs; wenn es sich um einen Dampfer handelt, ist dies anzugeben,
den Standort des Fahrzeugs,
die möglichst genaue Bezeichnung des Postens nach Lagerraum und Menge.
Die Andienung kann am Andienungstag an Dritte weitergegeben werden. Die Übergabe des Andienungsschreibens an den Käufer und die Weitergabe an Dritte hat nach Maßgabe der von dem Vorsteheramte der Kaufmannschaft in Danzig erlassenen Kündigungsordnung zu erfolgen.

§ 6.

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Die Abnahme des angedienten Stückes hat zu erfolgen:
a) an einem Börsentag, und zwar, wenn aus einem Dampfer angedient ist, spätestens am zweiten Börsentag, in anderen Fällen spätestens am vierten Börsentage nach dem Andienungstag, und
b) Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zuzüglich einer Faktoreiprovision von 2 Mark für die Tonne, oder wenn die Lieferung durch einen Dritten erfolgt oder an einen Dritten zu liefern ist, gegen Zahlung des von dem Börsenvorstande für den Andienungstag festgesetzten Regulierungspreises zuzüglich der Faktoreiprovision von 2 Mark für die Tonne und zugänglich oder abgänglich des zu vergütenden Mehr- oder Minderwerts. Im letzteren Falle ist der Unterschied zwischen dem Regulierungspreis und dem vereinbarten Kaufpreis zwischen den Vertragschließenden am Tage nach der Abnahme auszugleichen.
Der Regulierungspreis ist derjenige Preis, zu dem lieferbare Ware, die dem Zeitgeschäfte zu Grunde liegt, als Lokalware zu beschaffen ist. Er wird an jedem Börsentage durch den Vorstand der Produktenbörse festgestellt.
Auf Verlangen des Lieferanten ist der zu zahlende Betrag vor dem Beginne der Abnahme bei dem Vorsteheramte der Kaufmannschaft zu hinterlegen. [996]

§ 7.

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Die für die Verwiegung erforderlichen Gerätschaften und Arbeitskräfte hat bei der Lieferung vom Speicher der Lieferer, bei der Lieferung aus dem Kahne der Empfänger zu stellen. Von der anderen Seite sind hierfür 15 Pfennig für die Tonne zu vergüten. Im übrigen hat der Empfänger die Kosten der Übergabe und der Abnahme zu tragen, insoweit sie die angemessenen Sätze nicht überschreiten; Mehrkosten fallen dem Lieferer zur Last.
a) Bei Lieferung von einem Speicher kann der Empfänger noch für zehn Tage freie Lagerung verlangen. Die Kosten der Versicherung fallen ihm zur Last. Liegt der Speicher nicht am Wasser oder lagert die Ware über dem dritten Stockwerk, so ist dem Empfänger die hierdurch erwachsende Erhöhung des Trägerlohns zu erstatten. Wird von einem in Neufahrwasser oder an der Weichseluferbahn belegenen Schuppen oder Speicher geliefert, so ist dem Empfänger eine Sondervergütung von 1,50 Mark für die Tonne zu gewähren.
b) Wird aus einem Wasserfahrzeug angedient, so ist dieses unverzüglich an die von dem Empfänger bezeichnete Stelle der Mottlau oder der toten Weichsel innerhalb der unter § 3c bezeichneten oder gemäß § 3d bestimmten Grenzen auf flottem Wasser zu führen. Sind aus einem Fahrzeug mehrere Stücke angedient, die von den Empfängern nach verschiedenen Stellen verlangt werden, so ist der Lieferer berechtigt, innerhalb angemessener Frist die Ware auf seine Kosten in ein anderes Fahrzeug zu überladen.
Der Verkäufer hat das Recht, bis zu 5 Prozent der angedienten Menge mehr oder weniger zu liefern. Ein Mehr- oder Mindergewicht wird zum amtlichen Regulierungspreise des Abnahmetags berechnet.

§ 8.

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Ergibt sich bei der Abnahme ein Mindergewicht von mehr als 5 Prozent, oder ist nach der Prüfung durch die Sachverständigen infolge von Brand, Havarie oder dergleichen eine Verschlechterung der Beschaffenheit der Ware eingetreten, oder sind die von den Sachverständigen zur Kennzeichnung der Ware angebrachten Zeichen entfernt oder zerstört, so kann die Abnahme verweigert werden.

§ 9.

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Im Falle des Verzugs darf der nichtsäumige Teil, unbeschadet seiner Ansprüche auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens, die Annahme der Leistung nicht ablehnen, ohne dem säumigen Teile eine angemessene Frist zur Bewirkung der Leistung zu bestimmen. [997]

§ 10.

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Stellt der eine Teil seine Zahlung ein, so hat der andere Teil unabhängig von der bedungenen Lieferzeit unverzüglich, spätestens aber an dem auf das Bekanntwerden der Zahlungseinstellung folgenden Börsentage die Zwangsregulierung vorzunehmen. Die Zwangsregulierung erfolgt nach seiner Wahl im ganzen oder in Teilen entweder durch Kauf oder Verkauf oder durch Verrechnung. Die Verrechnung erfolgt auf Grund des am Tage der Zwangsregulierung für die bedungene Lieferzeit an der Börse zu Danzig amtlich festgesetzten Preises oder, wenn mehrere Preise festgestellt sind, des Mittelpreises. Der bei der Zwangsregulierung sich ergebende Preisunterschied ist sofort fällig. An Zinsen sind vom Tage der Zwangsregulierung bis zum ersten Tage der vertragsmäßigen Lieferzeit 6 Prozent zu vergüten. Auch im Falle der Verrechnung sind die üblichen Maklergebühren und die sonstigen Unkosten zu vergüten, die bei Kauf oder Verkauf entstanden wären.
Berlin, den 24. Dezember 1909.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Richter.