Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 40, Seite 698 - 701
Fassung vom: 6. Dezember 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Dezember 1869
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(Nr. 397.) Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit. Vom 6. Dezember 1869.

Auf Grund der Bestimmung im Artikel 10. der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. (Bundesgesetzbl. S. 473.) hat der Bundesrath, nach Vernehmung der Normal-Eichungskommission, folgenden Beschluß gefaßt.

Die äußersten Grenzen der bei Maaßen, Gewichten und Waagen im öffentlichen Verkehre noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit, die sowohl im Mehr als im Weniger stattfinden können, und bei deren Ueberschreitung einer der nachbenannten Gegenstände im Sinne des Artikels 10. der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. unrichtig und zum Gebrauche im Verkehr unzulässig ist, werden wie folgt bestimmt.
A. Größte zulässige Abweichung bei Längenmaaßen:
2 Millimeter bei Maaßstäben aus Holz von 1 Meter Länge, nur in Centimeter getheilt, und für Langwaaren bestimmt, sowie bei zusammenlegbaren Maaßstäben von gleicher Länge;
1,5 Millimeter bei Maaßstäben vorstehender Art, wenn sie 1/2 Meter lang sind;
8,0 – 3,0 – 1,5 Millimeter bei Werkmaaßstäben aus Holz von
050020010 Meter Länge;
7,0 – 4,5 – 3,5 – 2,5 –1,5 Millimeter bei Bandmaaßen aus Metallblech von
200– 100050020010 Meter Länge;
1,5 – 1,0 Millimeter bei Maaßstäben aus Metall von
020010 Meter Länge, und
0,5 Millimeter bei Maaßstäben derselben Art von 0,5, 0,2 oder 0,1 Meter Länge, sowie bei dergleichen Maaßstäben aus hartem Holze, Elfenbein und ähnlichem Stoff.
B. Größte zulässige Abweichung vom Sollinhalte bei Hohlmaaßen für Flüssigkeiten und trockene Körper, sofern sie 1. aus Metall, 2. aus Holz hergestellt sind (ausgedrückt in Theilen des Sollinhaltes):
1. 2.
1/250 1/125 für Maaße von 1 Hektoliter bis ¼ Hektoliter;
1/200 1/100 für Maaße von 20 Liter bis 1 Liter;
1/100 1/50 für Maaße von 0,5 Liter bis 0,2 Liter;
1/50 1/25 für Maaße von ⅛ Liter bis 0,02 Liter;[699]
ferner:
1/150 der aufgebrannten Inhaltsangabe bei Fässern,
1/50 des angegebenen Inhaltes bei Maaßen für Kalk, Kohlen und dergleichen, welche größer sind, als die vorstehend unter 1. und 2. aufgeführten.
C. Größte zulässige Abweichung bei Gewichten:
1) Bei gewöhnlichen Handelsgewichten:
10 Gramm bei dem 50 K. Stück;
8 Gramm bei dem 50 Stück und 20 K. Stück;
5 Gramm bei dem 10 K. Stück;
25 Decigramm bei dem 5 K. Stück;
12 Decigramm bei dem 2 K. Stück;
8 Decigramm bei dem 1 K. Stück;
5 Decigramm bei dem 500 G. oder 1 Stück;
25 Centigramm bei dem ½ Stück;
20 Centigramm bei dem 200 G. Stück;
12 Centigramm bei dem 100 G. Stück;
10 Centigramm bei dem 50 G. Stück;
6 Centigramm bei dem 20 G. Stück;
4 Centigramm bei dem 10 G. Stück;
1 Decigramm bei einem 5 Gramm-, zwei 2 Gramm- und einem 1 Grammstücke zusammen, welche einzeln die ihnen hiernach zukommende durchschnittliche Abweichung nicht wesentlich überschreiten dürfen.
2) Bei Gewichten zum Abwägen von Gold, Silber, Juwelen und Perlen (Präzisionsgewichten), sowie bei Medizinalgewichten, beide als solche durch eine neben dem Eichstempel stehenden sechsstrahligen Sternstempel gekennzeichnet, beträgt die größte zulässige Abweichung für die Gewichtsstücke von 100 Pfund bis 10 Gramm nur die Hälfte der für dieselben unter C. angegebenen zulässigen Abweichung; ferner ist zulässig:
12 Milligramm bei dem 5 Grammstücke,
6 Milligramm bei dem 2 Grammstücke,
4 Milligramm bei dem 1 Grammstücke,
2 Milligramm bei dem 5, dem 2 und dem 1 Decigrammstück,
bei den kleineren Gewichtsstücken aber für je 4 zusammen, welche die nächst höhere Einheit bilden, 1/50 der Schwere dieser Einheit, wobei die einzelnen Gewichtsstücke die ihnen hiernach zukommende durchschnittliche Abweichung nicht wesentlich überschreiten dürfen. [700]
D. Größte zulässige Abweichung bei Gasmessern:
1/50 des durch das Zählwerk registrirten Gasvolumens.
E. Größte zulässige Abweichung bei Alkoholometern:
¼ Grad in den Skalentheilen, verglichen mit den von der Bundes-Normal-Eichungskommission hergestellten Normal-Instrumenten.
F. Die Zulässigkeit einer Waage wird bedingt durch die Einhaltung folgender Bestimmungen.
Ist zum Zwecke der Prüfung die Waage auf beiden Seiten mit gleichen Gewichtswerthen, die ihrer größten Tragfähigkeit entsprechen, belastet, so darf der Werth einer einseitigen Gewichtsänderung, durch welche die Waage entweder bei merklicher Abweichung von der Richtigkeit zum Einspielen zurückgeführt, oder bei unmerklicher Abweichung von der Richtigkeit vom Einspielen merklich abgelenkt wird, die im Nachfolgenden festgesetzte Grenze nicht übersteigen (deren nomineller Betrag natürlich bei ungleicharmigen Balken- und bei Brückenwaagen nur für Zulagen auf der Lastseite gilt und für Zulagen auf der Gewichtsseite durch die besondere Einrichtung jeder dieser Waagen bestimmt wird):
1) Bei Waagen, die für den gewöhnlichen Handelsverkehr bestimmt sind:
1 Gramm für jedes Kilogramm der einseitigen Belastung bei gleicharmigen Balkenwaagen, oberschaligen oder Tafelwaagen, wenn die größte Tragfähigkeit 5 Kilogramm übersteigt;
2 Gramm für jedes Kilogramm der einseitigen Belastung bei Waagen derselben Art, wenn die größte Tragfähigkeit 5 Kilogramm oder weniger beträgt, sowie bei ungleicharmigen Baltenwaagen durchgehends;
12 Decigramm für jedes Kilogramm der Last bei Brückenwaagen.
2) Bei Waagen für Gold, Silber, Juwelen und Perlen (Präzisionswaagen), sowie bei den Medizinalwaagen, beide als solche durch einen neben dem Eichstempel stehenden sechsstrahligen Sternstempel gekennzeichnet:
2 Decigramm für jedes Kilogramm der einseitigen Belastung, wenn die größte Tragfähigkeit 5 Kilogramm übersteigt,
4 Decigramm für jedes Kilogramm der einseitigen Belastung, wenn die größte Tragfähigkeit 5 Kilogramm oder weniger beträgt, aber 250 Gramm noch übersteigt; [701]
1 Milligramm für jedes Gramm der einseitigen Belastung, wenn die größte Tragfähigkeit 250 Gramm oder weniger beträgt, aber 20 Gramm noch übersteigt;
2 Milligramm für jedes Gramm der einseitigen Belastung, wenn die Waage für 20 Gramm und weniger bestimmt ist, bei Präzisionswägungen;
4 Milligramm für jedes Gramm der einseitigen Belastung bei Waagen der letzteren Tragfähigkeit im Medizinalgebrauche.
Berlin, den 6. Dezember 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

In Vertretung:
Delbrück.