Bekanntmachung, betreffend die Anwendung des Bankgesetzes

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der §§. 42 und 43 des Bankgesetzes vom 14. März 1875.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 35, Seite 390 - 391
Fassung vom: 29. Dezember 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Dezember 1875
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1106.) [1] Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der §§. 42 und 43 des Bankgesetzes vom 14. März 1875. Vom 29. Dezember 1875.

Nachdem die unten benannten Privat-Notenbanken die in §. 45 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) vorgesehenen Nachweise erbracht haben, werden hierdurch die beschränkenden Bestimmungen der §§. 42 und 43 des Bankgesetzes zu Gunsten folgender Banken:

1. der Cölnischen Privatbank,
2. der Danziger Privat-Aktienbank,
3. der Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen,
4. der Kommerzbank in Lübeck,
5. der Bremer Bank,

und die beschränkenden Bestimmungen des §. 43 des Bankgesetzes zu Gunsten folgender Banken:

6. der Frankfurter Bank,
7. der Bayerischen Notenbank,
8. der Sächsischen Bank zu Dresden,
9. der Württembergischen Notenbank,
10. der Badischen Bank,
11. der Bank für Süddeutschland zu Darmstadt

als nicht anwendbar erklärt.

Die Noten der vorbezeichneten Banken werden an den aus der Anlage ersichtlichen Stellen eingelöst werden.
Die Prüfung der von einigen anderen Privat-Notenbanken zufolge des §. 45 a. a. O. vorgelegten Nachweise ist noch nicht abgeschlossen.
Berlin, den 29. Dezember 1875.
Der Reichskanzler.

v. Bismarck.

Anlage.

[391]

Es werden eingelöst
die Noten in Berlin:
1. der Danziger Privat-Aktienbank, bei der „Deutschen Bank“,
2. der Provinzial-Aktienbank in Posen,
3. der Sächsichen Bank zu Dresden bei dem Bankhause F. Mart. Magnus,
4. der Kommerzbank in Lübeck bei dem Bankhause Bein & Co.,
5. der Bremer Bank bei der „Deutschen Bank“;
die Noten in Frankfurt a. M.:
6. der Cölnischen Privatbank, bei der „Frankfurter Bank“,
7. der Frankfurter Bank,
8. der Bayerischen Notenbank,
9. der Württembergischen Notenbank,
10. der Badischen Bank,
11. der Bank für Süddeutschland bei der Filiale der Darmstädter
„Bank für Handel und Industrie“.


Berichtigung

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1875, Seite VIII der chronologischen Übersicht [VIII] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: (Nr. 2006.)