Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche und den Rothlauf der Schweine
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(Nr. 2276.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche und den Rothlauf der Schweine. Vom 26. November 1895.
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) und im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 23. Juli 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 510) bestimme ich:
- Für das Herzogthum Gotha wird vom 10. Dezember d. J. ab bis auf Weiteres die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes auch für die Schweineseuche und den Rothlauf der Schweine eingeführt.
- Berlin, den 26. November 1895.