Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Kronenthaler, sowie von Münzen des Konventionsfußes
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(Nr.992.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Kronenthaler, sowie von Münzen des Konventionsfußes. Vom 7. März 1874.
Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
§. 1.
- Vom 1. April 1874 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
- 1) die Kronenthaler deutschen, österreichischen oder brabanter Gepräges,
- 2) die im Zwanzigguldenfuß ausgeprägten ganzen, halben und viertel Konventions- (Spezies-) Thaler deutschen Gepräges.
- Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
- Die im Umlaufe befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in dem §. 3 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen umgewechselt.
- Nach dem 30. Juni 1874 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
§. 3.
- Die Einlösung der in §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse:
Kronenthaler zu 2 Fl. 42 Kr. bezw. 1 Thlr. 16¼ Sgr., 1/1 Konventions-(Spezies-) Thaler zu 2 Fl. 24 Kr. bezw. 1 Thlr. 11 1/10 Sgr., ½ Konventionsthaler (Konventionsgulden) zu 1 Fl. 12 Kr. bezw. – Thlr. 20½ Sgr., ¼ Konventionsthaler zu – Fl. 36 Kr. bezw. – Thlr. 10 1/5 Sgr.
§. 4.
- Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichem auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
- Berlin, den 7. März 1874.