Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Kronenthaler, sowie von Münzen des Konventionsfußes

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Kronenthaler, sowie von Münzen des Konventionsfußes.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 9, Seite 21 - 22
Fassung vom: 7. März 1874
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. März 1874
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(Nr.992.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Kronenthaler, sowie von Münzen des Konventionsfußes. Vom 7. März 1874.

Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:

§. 1.

Vom 1. April 1874 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1) die Kronenthaler deutschen, österreichischen oder brabanter Gepräges,
2) die im Zwanzigguldenfuß ausgeprägten ganzen, halben und viertel Konventions- (Spezies-) Thaler deutschen Gepräges.
Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2.

Die im Umlaufe befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in dem §. 3 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 30. Juni 1874 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§. 3.

Die Einlösung der in §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse:
Kronenthaler zu 2 Fl. 42 Kr. bezw. 1 Thlr. 16¼ Sgr.,
1/1 Konventions-(Spezies-) Thaler zu 2 Fl. 24 Kr. bezw. 1 Thlr. 11 1/10 Sgr.,
½ Konventionsthaler (Konventionsgulden) zu    1 Fl. 12 Kr. bezw. – Thlr. 20½ Sgr.,
¼ Konventionsthaler zu – Fl. 36 Kr. bezw. – Thlr. 10 1/5 Sgr.
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§. 4.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichem auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 7. März 1874.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.