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Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Silber

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Silber.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 44, Seite 486
Fassung vom: 31. Oktober 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. November 1901
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2814.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Silber. Vom 31. Oktober 1901.

Auf Grund des Artikel II des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen.

§. 1.

Die Zwanzigpfennigstücke aus Silber gelten vom 1. Januar 1902 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2.

Die Zwanzigpfennigstücke aus Silber werden bis zum 31. Dezember 1902 bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen.

§. 3.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 31. Oktober 1901.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Freiherr von Thielmann.