Zum Inhalt springen

Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweithalerstücke und Eindrittelthalerstücke deutschen Gepräges

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweithalerstücke und Eindrittelthalerstücke deutschen Gepräges.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1876, Nr. 23, Seite 221
Fassung vom: 2. November 1876
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. November 1876
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[221]


(Nr. 1148.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweithalerstücke und Eindrittelthalerstücke deutschen Gepräges. Vom 2. November 1876.

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:

§. 1.

Die Zweithaler- (3½ Gulden-) Stücke und die Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges gelten vom 15. November 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 15. November 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2.

Die im Umlauf befindlichen Zweithaler- (3½ Gulden-) und Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges werden in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Landeskassen nach dem in Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 15. Februar 1877 werden die Zweithaler- (3½ Gulden-) und Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§. 3.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 2. November 1876.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Hofmann.