Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen. Vom 22. Februar 1878
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(Nr. 1220.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen. Vom 22. Februar 1878.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
§. 1.
[Bearbeiten]- Vom 1. März 1878 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
- 1. die Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges;
- 2. die ½, ¼- und ⅛-Thalerstücke landgräflich hessischen und kurhessischen Gepräges;
- 3. die auf Grund der Zehntheilung des Groschens geprägten Zweipfennigstücke und die auf Grund der Zehn- oder Zwölftheilung des Groschens geprägten Einpfennigstücke (1/5, 1/10, und 1/12-Groschenstücke);
- 4. die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke mecklenburgischen Gepräges.
- Es ist daher vom 1. März 1878 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
[Bearbeiten]- Die im Umlaufe befindlichen Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges werden in der Zeit vom 1. März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Landeskassen, die im Umlaufe befindlichen, unter §. 1 Ziffer 2 bis 4 aufgeführten Münzen in der gleichen Zeit von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in §. 3 angegebenen Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.
- Nach dem 1. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
§. 3.
[Bearbeiten]- Die Einlösung der in §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse:
Zu §. 1 Nr. 1: der Einsechstelthalerstücke zu 50 Pf. Reichsmünze. Zu §. 1 Nr. 2: der hessischen ½-Thalerstücke zu 1 Mark 50Pf. Reichsmünze, ¼-Thalerstücke zu – Mark 75Pf. Reichsmünze. ⅛-Thalerstücke zu – Mark 37½ Pf. Reichsmünze. Zu §. 1 Nr. 3: der Zweipfennigstücke zu 2 Pf. Reichsmünze, der Einpfennigstücke zu 1 Pf. Reichsmünze, Zu §. 1 Nr. 4: der daselbst bezeichneten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke zu resp. 5, 2, 1 Pf. Reichsmünze,
§. 4.
[Bearbeiten]- Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte, und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke, keine Anwendung.
- Berlin, den 22. Februar 1878.