Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung der Unfallversicherung auf die große Heringsfischerei
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(Nr. 2291.) Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung der Unfallversicherung auf die große Heringsfischerei. Vom 6. Februar 1896.
Auf Grund des §. 1 Absatz 5 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) hat der Bundesrath beschlossen,
- Seeleute, welche zur Besatzung deutscher Heringslogger gehören, vom 1. April 1896 ab nach Maßgabe des bezeichneten Gesetzes für versicherungspflichtig zu erklären; wobei unter Heringsloggern diejenigen Segelfahrzeuge von mindestens 100 cbm Netto-Raumgehalt verstanden werden, mit welchen Hochseefischerei auf Heringe in der Art betrieben wird, daß die Fahrzeuge für einen mehrwöchentlichen Aufenthalt auf See ausgerüstet sind und die Heringe auf der Reise an Bord zubereitet, gesalzen und in Fässern verpackt werden (große Heringsfischerei).
- Berlin, den 6. Februar 1896.