Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken
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(Nr. 2027.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. Vom 29. April 1892.
Auf Grund des §. 11 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 597) hat der Bundesrath beschlossen, die Grenzen für die Herabsetzung des Gehalts an Extraktstoffen und Mineralbestandtheilen (§. 3 Nr. 4 des Gesetzes), wie folgt, festzustellen:
- Bei Wein, welcher nach seiner Benennung einem inländischen Weinbaugebiet entsprechen soll, darf durch den Zusatz wässeriger Zuckerlösung
- a) der Gesammtgehalt an Extraktstoffen nicht unter 1,5 Gramm, der nach Abzug der nicht flüchtigen Säuren verbleibende Extraktgehalt nicht unter 1,1 Gramm, der nach Abzug der freien Säuren verbleibende Extraktgehalt nicht unter 1 Gramm,
- b) der Gehalt an Mineralbestandtheilen nicht unter 0,14 Gramm
- Bei Wein, welcher nach seiner Benennung einem inländischen Weinbaugebiet entsprechen soll, darf durch den Zusatz wässeriger Zuckerlösung
- in einer Menge von 100 Kubikcentimeter Wein herabgesetzt werden.
- Berlin, den 29. April 1892.