Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Reichsstempelmarken und gestempelter Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Reichsstempelmarken und gestempelter Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 29, Seite 148
Fassung vom: 13. Dezember 1874
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Dezember 1874
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(Nr. 1028.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Reichsstempelmarken und gestempelter Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. Vom 13. Dezember 1874.

Mit Rücksicht auf die für den größten Theil des Reichsgebietes bevorstehende Einführung der Reichsmarkrechnung ist die Anfertigung neuer, auf Mark laufender Reichsstempelmarken und mit dem Reichsstempel versehener Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer bewirkt worden.

Die neuen Reichsstempelmarken enthalten die Umschrift „Deutscher Wechsel-Stempel, Mark, Mark“, sowie die Angabe des Steuerbetrages, für welchen sie gelten, in Mark und lauten auf Steuerbeträge von 0,10; 0,15; 0,30; 0,45; 0,60; 0,75; 0,90; 1,20; 1,50; 2,25; 3,00; 4,50; 6,00; 9,00; 15,00 und 30,00 Mark. Die mit dem Reichsstempel versehenen neuen Wechselblankets enthalten im Stempel die Umschrift „Deutscher Wechsel-Stempel“, sowie gleichfalls die Angabe des Steuerbetrages, für welchen sie gelten, in Mark und lauten auf Steuerbeträge von 0,10; 0,15; 0,30; 0,45; 0,60; 0,75; 0,90; 1,20; 1,50; 2,25 und 3,00 Mark.
Vom 1. Januar künftigen Jahres ab werden die neuen Reichsstempelmarken und mit dem Reichsstempel versehenen Blankets allmälig in den Debit übergehen.
Ein Umtausch der in die Hände des Publikums übergegangenen älteren Reichsstempelmarken und gestempelten Blankets findet nicht statt, vielmehr können dieselben bis auf Weiteres auch ferner zur Entrichtung der Wechselstempelabgabe verwendet werden.
Die in der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 695) über den Debit der Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets, sowie über das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets getroffenen Anordnungen, sowie die hinsichtlich der Art und Weise der Verwendung der Wechselstempelmarken in der Bekanntmachung vom 11. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 295) enthaltenen Bestimmungen finden auf die neuen Reichsstempelmarken und mit dem Reichsstempel versehenen Blankets ebenmäßig Anwendung.
Berlin, den 13. Dezember 1874.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Eck.