Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken
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(Nr. 2003.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken. Vom 17. März 1892.
Auf Grund des §. 139a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende
- Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken
erlassen:
- I. Auf Steinkohlenbergwerken, deren Betrieb auf eine doppelte tägliche Arbeitsschicht eingerichtet ist, treten die Beschränkungen des §. 136 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung für diejenigen jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts über vierzehn Jahre, welche über Tage mit den unmittelbar mit der Förderung der Kohlen zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, mit folgenden Maßgaben außer Anwendung:
- 1. Die erste Schicht darf nicht vor fünf Uhr Morgens beginnen, die zweite Schicht nicht nach zehn Uhr Abends schließen, keine der beiden Schichten länger als acht Stunden dauern.
- Am Tage vor Sonn- und Festtagen darf die erste Schicht um vier Uhr Morgens beginnen, am nächsten Werktage die zweite Schicht um zwölf Uhr Abends schließen.
- 2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den jugendlichen Arbeitern eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden.
- 3. Zwischen den Arbeitsstunden müssen den jugendlichen Arbeitern an jedem Arbeitstage eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde gewährt werden; während der Pausen darf ihnen eine Beschäftigung in dem Betriebe nicht gestattet werden.
- II. Auf Steinkohlenbergwerken dürfen jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts über vierzehn Jahre in sechsstündigen Schichten unter Wegfall der im §. 136 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Pause mit ihren Kräften angemessenen Arbeiten über Tage beschäftigt werden, sofern die Art des Betriebes an sich Unterbrechungen der Beschäftigung mit sich bringt.
- Wegen der zwischen zwei Arbeitsschichten zu gewährenden Ruhezeit gilt die Bestimmung unter Nr. I Ziffer 2.
- III. In der bei I und II bezeichneten Art dürfen jugendliche Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn durch das Zeugniß eines von der höheren Verwaltungsbehörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arztes nachgewiesen ist, daß die körperliche Entwickelung des Arbeiters die für denselben in Aussicht genommene und genau anzugebende Beschäftigung auf dem Werke ohne Gefahr für seine Gesundheit zuläßt. Das ärztliche Zeugniß ist vor Beginn der Beschäftigung [329] dem Arbeitgeber auszuhändigen, welcher es zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem jugendlichen Arbeiter beziehungsweise dessen gesetzlichem Vertreter wieder auszuhändigen hat.
- IV. Auf Arbeitsstellen, wo jugendliche Arbeiter nach Maßgabe der Vorschriften unter I, II und III beschäftigt werden, muß neben der nach §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I, II und III wiedergiebt.
- V. Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit.
- Dieselben treten vom 1. Aprll 1892 ab an die Stelle der durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 10. Juli 1881 und vom 12. März 1883 verkündeten Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken.
- Berlin, den 17. März 1892.