Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisirung von Milch

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisirung von Milch.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 29, Seite 420
Fassung vom: 17. Juli 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Juli 1895
Inkrafttreten:
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(Nr. 2257.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisirung von Milch. Vom 17. Juli 1895.

Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehenden

Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisirung von Milch

erlassen:

Für die Beschäftigung der Arbeiterinnen über 16 Jahre in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisirung von Milch treten die Bestimmungen des §. 137 Absatz 1 der Gewerbeordnung für die Zeit vom 15. März bis 15. Oktober mit der Maßgabe außer Anwendung, daß die Arbeitsstunden zwischen 4 Uhr Morgens und 10 Uhr Abends liegen müssen.
Vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft und hat bis zum 15. Oktober 1904 Gültigkeit.
Berlin, den 17. Juli 1895.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.