Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisirung von Milch
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(Nr. 2257.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisirung von Milch. Vom 17. Juli 1895.
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehenden
- Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisirung von Milch
erlassen:
- Für die Beschäftigung der Arbeiterinnen über 16 Jahre in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisirung von Milch treten die Bestimmungen des §. 137 Absatz 1 der Gewerbeordnung für die Zeit vom 15. März bis 15. Oktober mit der Maßgabe außer Anwendung, daß die Arbeitsstunden zwischen 4 Uhr Morgens und 10 Uhr Abends liegen müssen.
- Vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft und hat bis zum 15. Oktober 1904 Gültigkeit.
- Berlin, den 17. Juli 1895.