Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. Vom 1. Februar 1895

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 3, Seite 8–10
Fassung vom: 1. Februar 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Februar 1895
Inkrafttreten:
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(Nr. 2209.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. Vom 1. Februar 1895.

Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehenden

Vorschriften, betreffend Abänderung der Bestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken vom 29. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 602),

erlassen:

A. An Stelle des ersten Absatzes unter II 2 treten folgende Bestimmungen:
2. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als zwölf Stunden, ausschließlich der Pausen, nicht länger als zehn Stunden dauern. Die Arbeit muß in jeder Schicht durch Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein.
Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen auf die Pausen in der Regel nicht in Anrechnung. Ist jedoch in einem Betriebe die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter so wenig anstrengend und naturgemäß mit so zahlreichen, hinlängliche Ruhe gewährenden Arbeitsunterbrechungen verbunden, daß schon hierdurch eine Gefährdung ihrer Gesundheit ausgeschlossen erscheint, so kann die höhere Verwaltungsbehörde einem solchen Betriebe auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, diese Arbeitsunterbrechungen auch dann auf die einstündige Gesammtdauer der Pausen in Anrechnung zu bringen, wenn die einzelnen Unterbrechungen von kürzerer als einviertelstündiger Dauer sind. Werden die jugendlichen Arbeiter in längeren als achtstündigen Schichten beschäftigt, so muß eine der Pausen stets mindestens eine halbe Stunde dauern und zwischen das Ende der vierten und den Anfang der achten Arbeitsstunde fallen.
B. An Stelle der Bestimmungen unter III 2 treten folgende Bestimmungen:
2. Werden den jugendlichen Arbeitern regelmäßige Pausen gewährt, so ist Beginn und Ende derselben für jede Abtheilung besonders in das Verzeichniß einzutragen.
3. Werden regelmäßige Pausen nicht gewährt, so braucht das Verzeichniß eine Angabe über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichniß eine Tabelle beizufügen, in die während oder unmittelbar nach jeder Arbeitsschicht Anfang und Ende der darin gewährten Pausen eingetragen werden. Die Tabelle muß bei zweischichtigem Betriebe mindestens über die letzten vierzehn Arbeitsschichten, bei dreischichtigem [9] Betriebe mindestens über die letzten zwanzig Arbeitsschichten Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt, muß daraus zu ersehen sein.
4. Die Tabelle (3) braucht nicht geführt zu werden für jugendliche Arbeiter, deren Beschäftigung ausschließlich an Walzenstraßen stattfindet, die nur mit einem nicht kontinuirlichen Ofen arbeiten, sofern dieser innerhalb vierundzwanzig Stunden mindestens acht Chargen macht und während der Arbeit an den Walzenstraßen nicht nachchargirt wird.
5. Im Uebrigen kann die höhere Verwaltungsbehörde einzelne Betriebe auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs von der Führung der Tabelle für solche im Einzelnen namhaft zu machende Arbeiten entbinden, bei denen für die jugendlichen Arbeiter nach der Art dieser Arbeiten in dem betreffenden Betriebe regelmäßig mindestens Arbeitsunterbrechungen von der unter II 2 bestimmten Dauer eintreten.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die Betriebe, die auf Grund der Bestimmung im Absatz 1 von der Tabellenführung entbunden worden sind, nach dem anliegenden Muster ein Verzeichniß zu führen. Ein Auszug aus diesem Verzeichnisse, der das abgelaufene Kalenderjahr umfaßt, ist bis zum ersten Februar jedes Jahres durch die Landes-Centralbehörde dem Reichskanzler vorzulegen.
C. Die bisherige Nr. III 3 erhält die Bezeichnung 6.
D. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Berlin, den 1. Februar 1895.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.


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