Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. Vom 27. Mai 1902

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 26, Seite 170 - 173
Fassung vom: 27. Mai 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Mai 1902
Inkrafttreten:
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(Nr. 2870.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. Vom 27. Mai 1902.

Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehenden

Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken,
erlassen:
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Metall-Walz- und Hammerwerken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht beschäftigt werden;
2. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen in den Werken überhaupt nicht beschäftigt werden.

II. In Walz- und Hammerwerken, welche Eisen oder Stahl mit ununterbrochenem Feuer verarbeiten, dürfen für die Beschäftigung der jungen Leute männlichen Geschlechts bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke die Beschränkungen des §. 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung bleiben:
1. Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden jugendlichen Arbeiter das von einem Arzte, der von der höheren Verwaltungsbehörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt ist, auszustellende Zeugniß einzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwickelung des Arbeiters eine Beschäftigung in dem Werke ohne Gefahr für die Gesundheit zuläßt. Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugniß in gleicher Weise, wie mit dem Arbeitsbuche (§. 107 der Gewerbeordnung) zu verfahren.
2. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als zwölf Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden dauern. Die Arbeit muß in jeder Schicht durch Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein.
Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen auf die Pausen in der Regel nicht in Anrechnung. Ist jedoch in einem Betriebe die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter so wenig anstrengend und naturgemäß mit so zahlreichen, hinlängliche Ruhe gewährenden Arbeitsunterbrechungen verbunden, daß schon hierdurch eine Gefährdung ihrer Gesundheit ausgeschlossen erscheint, so kann die höhere Verwaltungsbehörde einem solchen Betrieb auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, diese Arbeitsunterbrechungen auch dann auf die einstündige Gesammtdauer der Pausen in Anrechnung [171] zu bringen, wenn die einzelnen Unterbrechungen von kürzerer als einviertelstündiger Dauer sind. Werden die jugendlichen Arbeiter in längeren als achtstündigen Schichten beschäftigt, so muß eine der Pausen stets mindestens eine halbe Stunde dauern und zwischen das Ende der vierten und den Anfang der achten Arbeitsstunde fallen.
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche ausschließlich der Pausen sechzig Stunden nicht überschreiten.
Bei Tag- und Nachtbetrieb muß wöchentlich Schichtwechsel eintreten. Bei Betrieben mit täglich zwei Schichten darf für junge Leute die Zahl der in die Zeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünfeinhalb Uhr Morgens fallenden Schichten (Nachtschichten) wöchentlich nicht mehr als sechs betragen.
3. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden liegen. Innerhalb dieser Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten nicht gestattet.
4. An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen. In die Stunden vor oder nach dieser Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur dann fallen, wenn vor Beginn oder nach Abschluß der Arbeitsschicht den jungen Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden gesichert bleibt.
5. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht beschäftigt werden.
III. Für Walz- und Hammerwerke, welche von den unter II nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, findet die Bestimmung des §. 138 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung bilden.
2. Werden den jugendlichen Arbeitern regelmäßige Pausen gewährt, so ist Beginn und Ende derselben für jede Abtheilung besonders in das Verzeichniß einzutragen.
3. Werden regelmäßige Pausen nicht gewährt, so braucht das Verzeichniß eine Angabe über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichniß eine Tabelle beizufügen, in die während oder unmittelbar nach jeder Arbeitsschicht Anfang und Ende der darin gewährten Pausen eingetragen werden. Die Tabelle muß bei zweischichtigem Betriebe mindestens über die letzten vierzehn Arbeitsschichten, bei dreischichtigem Betriebe mindestens über die letzten zwanzig Arbeitsschichten Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt, muß daraus zu ersehen sein. [172]
4. Die Tabelle (3) braucht nicht geführt zu werden für jugendliche Arbeiter, deren Beschäftigung ausschließlich an Walzenstraßen stattfindet, die nur mit einem nicht kontinuirlichen Ofen arbeiten, sofern dieser innerhalb vierundzwanzig Stunden mindestens acht Chargen macht und während der Arbeit an den Walzenstraßen nicht nachchargirt wird.
5. Im Uebrigen kann die höhere Verwaltungsbehörde einzelne Betriebe auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs von der Führung der Tabelle für solche im Einzelnen namhaft zu machende Arbeiten entbinden, bei denen für die jugendlichen Arbeiter nach der Art dieser Arbeiten in dem betreffenden Betriebe regelmäßig mindestens Arbeitsunterbrechungen von der unter II, 2 bestimmten Dauer eintreten.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die Betriebe, die auf Grund der Bestimmung im Abs. 1 von der Tabellenführung entbunden worden sind, nach dem anliegenden Muster ein Verzeichniß zu führen. Ein Auszug aus diesem Verzeichnisse, der das abgelaufene Kalenderjahr umfaßt, ist bis zum ersten Februar jedes Jahres durch die Landes-Zentralbehörde dem Reichskanzler vorzulegen.
IV. In Metall-Walz- und Hammerwerken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I wiedergiebt.
In denjenigen Walz- und Hammerwerken, welche von den unter II nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, muß die Tafel außerdem die Bestimmungen unter II und III enthalten.
Die Vorschrift im §. 138 Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
V. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juni 1902 in Kraft und haben für zehn Jahre Gültigkeit.
Berlin, den 27. Mai 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.


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