Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. Vom 16. Dezember 1897
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(Nr. 2435.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. Vom 16. Dezember 1897.
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:
- Die Gültigkeitsdauer der in der Bekanntmachung vom 27. April 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 148) veröffentlichten Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien wird bis zum Ablaufe des Jahres 1898 verlängert.
- Berlin, den 16. Dezember 1897.