Bekanntmachung, betreffend die Dreiteilung des Wachdienstes auf Kauffahrteischiffen
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(Nr. 2976.) Bekanntmachung, betreffend die Dreiteilung des Wachdienstes auf Kauffahrteischiffen. Vom 16. Juni 1903.
Auf Grund des § 36 Abs. 3 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat folgende
- Vorschrift, betreffend die Dreiteilung des Wachdienstes auf Kauffahrteischiffen,
erlassen:
§ 1.
- Auf Passagierdampfern in transatlantischer Fahrt, welche mehr als 200 Reisende an Bord haben und eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr als 12 Knoten besitzen, ist der Dienst der Schiffsoffiziere auf Deck in drei Wachen einzuteilen, soweit nicht die einzelnen Wachen mit mehr als einem Offizier besetzt werden.
§ 2.
- Diese Vorschrift tritt am 1. April 1904 in Kraft.
- Berlin, den 16. Juni 1903.