Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Lohnbüchern für die Kleider- und Wäschekonfektion
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(Nr. 2914.) Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Lohnbüchern für die Kleider- und Wäschekonfektion. Vom 9. Dezember 1902.
Auf Grund des §. 114a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:
- Für Betriebe, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen), Frauen- und Kinderkleidung (Mänteln, Kleidern, Umhängen und dergleichen) sowie von weißer und bunter Wäsche im Großen erfolgt – Kleider- und Wäschekonfektion –, wird die Führung von Lohnbüchern vom 1. April 1903 ab vorgeschrieben.
- In die Lohnbücher sind auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung einzutragen, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder Theil des Lohnes gewährt werden sollen.
- Berlin, den 9. Dezember 1902.