Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 27. Januar 1896

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 2, Seite 7
Fassung vom: 27. Januar 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. Februar 1896
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(Nr. 2288.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 27. Januar 1896.

Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich Folgendes:

Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über die Königlich preußischen Neben-Zollämter I Oderberg, Ziegenhals und Halbstadt erfolgen.
Berlin, den 27. Januar 1896.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.