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Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 57, Seite 1036–1038
Fassung vom: 8. Dezember 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Dezember 1900
Inkrafttreten:
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[1036]

(Nr. 2741.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen. Vom 8. Dezember 1900.

Auf Grund des §. 2 der Kaiserlichen Verordnung über die Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen vom 16. Oktober 1900 (Reichs- Gesetzbl. S. 1003) wird die nachfolgende Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen, erlassen.

§. 1. Beschaffenheit der Laternen.

Die Positionslaternen müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß sie weder durch den Wind, noch durch die Bewegungen des Schiffes, noch durch eindringendes Wasser verlöscht werden. Die Luftzuführung muß ausreichen, um ein gutes Brennen des Lichtes zu ermöglichen.

§. 2.

a. Verwendung von Linsen.

Die Positionslaternen müssen mit richtig konstruirten und geschliffenen, kreisförmig gekrümmten Linsen versehen sein. Der nicht durch die Fassung abgeblendete Theil der Linse muß bei den Toplaternen 20 Kompaßstriche = 225 Grad, bei den Seitenlaternen 10 Kompaßstriche = 112½ Grad betragen. [1037]

b. Beschaffenheit der Linsen und Erzeugung des farbigen Lichtes.

Die Linsen der Seitenlaternen selbst sollen nicht gefärbt sein. Zur Erzielung des vorgeschriebenen grünen und rothen Lichtes sollen vielmehr ausschließlich gefärbte Vorsteckgläser benutzt werden, wobei es sich zur Vermeidung von Irrthümern empfiehlt, die Einrichtung so zu treffen, daß jedes Vorsteckglas nur in die zugehörige Laterne eingesetzt werden kann. Die Färbung der Gläser darf nicht zu dunkel sein. Für „roth“ ist entweder eine Kupferfärbung oder Goldrubin, für „grün“ aber hellblau-grün, nicht gelb-grün oder gras-grün zu nehmen.

§. 3. Beschaffenheit des Lichtes.

a. Breite des Dochtes.

Die Breite der Lichtquelle darf quer zur Kielrichtung gemessen 50 Millimeter nicht übersteigen. Die Verwendung von Rundbrennern wird empfohlen.

b. Stärke des Lichtes.

Bei Verwendung von elektrischem Lichte darf die Lichtstärke nicht weniger als 25 und nicht mehr als 32 Normalkerzen (nominell) betragen.

c. Stellung der Lichtquelle zur Laterne.

Die Mitte der Flamme muß mit dem Mittelpunkte desjenigen Kreisbogens zusammenfallen, welcher durch einen in halber Höhe des Mittelelements der Linse gelegten horizontalen Querschnitt gebildet wird. Bei elektrischem Glühlichte muß die Mittelachse der Birne in der Mittelachse der Linse stehen. Bei Anwendung von Flachbrennern sowie von elektrischem Glühlichte muß der Docht oder die Ebene des Glühfadens parallel zur Sehne der Linse stehen.

§. 4. Reflektoren.

Bei Anwendung von farblosen, richtig konstruirten und geschliffenen Linsen und farbigen Vorsteckgläsern sind Reflektoren zur Erlangung der nöthigen Sichtweite nicht erforderlich.
Bei elektrischem Lichte dürfen Reflektoren niemals verwendet werden.
Wenn bei Petroleumlampen Reflektoren benutzt werden, so ist das Folgende zu beachten:
a) Die Reflektoren müssen innen versilbert und gut polirt sein.
b) Die inneren Flächen müssen Kugelsegmente bilden.
Die Flamme muß im Mittelpunkte der Kugeloberfläche, von welcher die Fläche des Reflektors ein Theil ist, stehen. [1038]
c) Der Reflektor muß soweit gekrümmt sein, daß die reflektirten Strahlen auch nach den äußersten Enden der Linse geworfen werden.
d) Die Stellung des Reflektors muß derartig gesichert sein, daß eine Verschiebung oder unrichtige Stellung desselben nicht eintreten kann, wenn die Lampe an ihrem Platze in der Laterne steht.
Berlin, den 8. Dezember 1900.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.