Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. Vom 15. November 1903
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(Nr. 2999.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. Vom 15. November 1903.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
- Der § 15 der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. April 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 267) verkündeten Bestimmungen, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, erhält folgenden Zusatz:
- „Sofern die Arbeiter täglich nicht länger als sieben Stunden beschäftigt werden, und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit vier Stunden nicht überschreitet, braucht nur eine Pause von mindestens einstündiger Dauer gewährt zu werden.“
- Berlin, den 15. November 1903.