Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahnbeförderung von Stickstofftetroxyd. Vom 3. Juli 1909
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(Nr. 3630.) Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahnbeförderung von Stickstofftetroxyd. Vom 3. Juli 1909.
Auf Grund des § 2 Abs. (4) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 9. Januar d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 258) versuchsweise gestattet, „reines Stickstofftetroxid“ im Verkehre von Griesheim a. M., Badisch-Rheinfelden und Ludwigshafen a. Rh. nach Cöln-Deutz unter den für „flüssiges Chlor“ in Nr. Id Ziffer 5 der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung vorgesehenen Bedingungen zu befördern.
- Berlin, den 3. Juli 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.