Bekanntmachung, betreffend die Entwertung der Marken und die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung
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(Nr. 3149.) Bekanntmachung, betreffend die Entwertung der Marken und die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung. Vom 3. Juli 1905.
Auf Grund von § 132 Abs. 1, §§ 141, 144 des Invalidenversicherungsgesetzes hat der Bundesrat über die Entwertung der Marken und die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung nachstehende Vorschriften beschlossen:
- I. An Stelle der in der Bekanntmachung, betreffend die Entwertung und Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung, vom 9. November 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 665) unter Ziffer 1, 4, 5 veröffentlichten Vorschriften treten folgende Bestimmungen:
- 1. Arbeitgeber und Versicherte, welche Marken in die Quittungskarten einkleben, sind zur Entwertung sämtlicher Marken verpflichtet.
- 4. Diejenigen Organe der Versicherungsanstalten, Behörden oder Beamten, welche die Kontrolle der Beitragsentrichtung ausüben, sind verpflichtet, alle in den Quittungskarten befindlichen Marken zu entwerten, welche noch nicht entwertet sind.
- 5. Die Entwertung der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2 demjenigen ob, welcher die Marken einzukleben hat; sie muß alsbald nach der Einklebung erfolgen.
- II. Die durch die Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung, vom 10. November 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 667) vorgeschriebenen Formulare der Quittungskarten für versicherungspflichtige Personen (Formular A) und für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung (Formular B) werden dahin abgeändert, daß die Quittungskarten A und B den aus den anliegenden Formularen ersichtlichen Vordruck erhalten müssen.
- III. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1905 in Kraft.
- Quittungskarten alten Musters dürfen nach diesem Zeitpunkte nicht mehr ausgegeben oder verlängert werden.
- Berlin, den 3. Juli 1905.
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Außenseite der Quittungskarte Formular A.
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Innenseite der Quittungskarte Formular A.
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Außenseite der Quittungskarte Formular B.
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Innenseite der Quittungskarte Formular B.