Bekanntmachung, betreffend die Entwertung der Marken und die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Entwertung der Marken und die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 29, Seite 560 - 594
Fassung vom: 3. Juli 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Juli 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3149.) Bekanntmachung, betreffend die Entwertung der Marken und die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung. Vom 3. Juli 1905.

Auf Grund von § 132 Abs. 1, §§ 141, 144 des Invalidenversicherungsgesetzes hat der Bundesrat über die Entwertung der Marken und die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung nachstehende Vorschriften beschlossen:

I. An Stelle der in der Bekanntmachung, betreffend die Entwertung und Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung, vom 9. November 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 665) unter Ziffer 1, 4, 5 veröffentlichten Vorschriften treten folgende Bestimmungen:
1. Arbeitgeber und Versicherte, welche Marken in die Quittungskarten einkleben, sind zur Entwertung sämtlicher Marken verpflichtet.
4. Diejenigen Organe der Versicherungsanstalten, Behörden oder Beamten, welche die Kontrolle der Beitragsentrichtung ausüben, sind verpflichtet, alle in den Quittungskarten befindlichen Marken zu entwerten, welche noch nicht entwertet sind.
5. Die Entwertung der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2 demjenigen ob, welcher die Marken einzukleben hat; sie muß alsbald nach der Einklebung erfolgen.
II. Die durch die Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung, vom 10. November 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 667) vorgeschriebenen Formulare der Quittungskarten für versicherungspflichtige Personen (Formular A) und für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung (Formular B) werden dahin abgeändert, daß die Quittungskarten A und B den aus den anliegenden Formularen ersichtlichen Vordruck erhalten müssen.
III. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1905 in Kraft.
Quittungskarten alten Musters dürfen nach diesem Zeitpunkte nicht mehr ausgegeben oder verlängert werden.
Berlin, den 3. Juli 1905.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.