Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises für Zucker

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises für Zucker.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 24, Seite 166
Fassung vom: 6. Mai 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Mai 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[166]


(Nr. 2865.) Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises für Zucker. Vom 6. Mai 1902.

Auf Grund des §. 35 Abs. 1 Ziffer 3 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 157) hat der Bundesrath beschlossen,

daß der Feststellung des Börsenpreises für Zucker allgemein die Gewichtseinheit von 100 Kilogramm zu Grunde zu legen ist.
Berlin, den 6. Mai 1902.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Rothe.