Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. Vom 7. November 1892
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(Nr. 2055.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. Vom 7. November 1892.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Oktober d. J. beschlossen, den Beschluß vom 4. März 1890 (Bekanntmachung vom 21. März 1890, Reichs-Gesetzbl. S. 60) dahin abzuändern, daß vom 1. Januar 1893 ab das Feilbieten im Umherziehen des in Anhalt gebrauten Braun- und Weißbieres und Zerbster Bitterbieres, sofern diese Getränke einen höheren Alkoholgehalt als zwei Prozent nicht besitzen, innerhalb des Herzogthums Anhalt gestattet werden darf.
- Berlin, den 7. November 1892.