Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des württembergischen Grenzbezirks. Vom 19. Dezember 1895
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(Nr. 2282.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des württembergischen Grenzbezirks. Vom 19. Dezember 1895.
Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen – Bekanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) – hat der Bundesrath genehmigt, daß die Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des Zollgrenzbezirks des Königlich württembergischen Hauptzollamts Friedrichshafen in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.
- Berlin, den 19. Dezember 1895.