Bekanntmachung, betreffend die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft
Erscheinungsbild
[275]
(Nr. 2990.) Bekanntmachung, betreffend die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft. Vom 24. August 1903.
Auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrat beschlossen,
- die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft auf Grund des Vertrags zwischen dem Reichskanzler und der genannten Gesellschaft vom 15. November 1902 auszugebenden Schuldverschreibungen zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet zu erklären.
- Norderney, den 24. August 1903.