Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Ärzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker
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(Nr. 342.) Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker. Vom 25. September 1869.
Auf Grund der Bestimmung im §. 29. der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni d. J. (Bundesgesetzbl. S. 245.) hat der Bundesrath die nachstehenden Beschlüsse gefaßt:
- 1) Zur Ertheilung der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte oder Apotheker für das ganze Bundesgebiet sind nur die Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere Landes-Universitäten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des Königreichs Sachsen, des Großherzogthums Hessen, des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des Großherzogthums Sachsen-Weimar und der Sächsischen Herzogthümer.
- Diese Approbationen werden nach den unter A., B. und C. beigefügten Formularen ausgestellt.
- 2) Zur Ertheilung der Approbationen für Thierärzte für das ganze Bundesgebiet sind nur die Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere Thierarzneischulen haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen und des Königreichs Sachsen.
- Diese Approbationen werden nach dem unter D. beigefügten Formular ausgestellt.
- 3) Ueber den Nachweis der Befähigung der unter 1. und 2. genannten Medizinalpersonen gelten nachstehende Vorschriften: [636]
I. Vorschriften über die Prüfung der Aerzte.
[Bearbeiten]§. 1.
[Bearbeiten]- Die Approbation darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche nachstehend beschriebene ärztliche Prüfung in allen ihren Abschnitten bestanden haben.
§. 2. Prüfungs-Behörden.
[Bearbeiten]- Die ärztliche Prüfung kann entweder vor der Medizinischen Ober-Examinations-Kommission zu Berlin oder vor einer medizinischen Examinations-Kommission bei einer Norddeutschen Universität abgelegt werden.
- Die Prüfungs-Kommissionen, welche aus wissenschaftlich gebildeten Fachmännern aller Zweige der Heilkunde bestehen sollen, werden alljährlich von der zuständigen Centralbehörde zusammengesetzt, von deren Bestimmung es abhängt, ob der Vorsitzende der Kommission aus der Zahl der Examinatoren ernannt werden soll.
§. 3. Zulassungs-Bedingungen.
[Bearbeiten]- Die Meldung zur Prüfung vor der Ober-Examinations-Kommission ist bei dem Minister der Medizinal-Angelegenheiten in Berlin, die Meldung zur Prüfung vor einer akademischen Examinations-Kommission bei dem betreffenden Universitäts-Kuratorium oder, in Ermangelung eines solchen, bei der der Examinations-Kommission zunächst vorgesetzten Behörde einzureichen.
- Der Meldung sind beizufügen:
- 1) das Gymnasial-Zeugniß der Reife,
- 2) die Abgangs-Zeugnisse von der Universität,
- 3) das Zeugniß über Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung (tentamen physicum) an einer Universität des Norddeutschen Bundes,
- 4) der Nachweis, daß der Kandidat als Praktikant mindestens zwei Semester hindurch sowohl an der chirurgischen als an der medizinischen Klinik Theil genommen und in einer geburtshülflichen Klinik mindestens vier Geburten selbstständig gehoben hat.
§. 4.
[Bearbeiten]- Die Prüfungen beginnen alljährlich im November und sollen nicht über die Mitte des Juli folgenden Jahres ausgedehnt werden. Kandidaten, welche nicht spätestens bis zum Jahresschluß sich gemeldet und die im §. 3. erwähnten Zeugnisse beigebracht haben, dürfen erst zu der mit dem folgenden November beginnenden Prüfung zugelassen werden. Ausnahmen hiervon können nur unter besonderen, die spätere Meldung rechtfertigenden Umständen gestattet werden. [637]
- Mit der Zulassungs-Verfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren (§. 43.) haben sich die Kandidaten bei dem Vorsitzenden der Prüfungs-Kommission zu melden.
§. 5. Prüfungs-Abschnitte.
[Bearbeiten]- Die gesammte Prüfung zerfällt in folgende gesonderte Abschnitte:
- I. die anatomisch-physiologische und pathologisch-anatomische,
- II. die chirurgische und ophthalmiatrische,
- III. die medizinische,
- IV. die geburtshülfliche und gynäkologische,
- V. die mündliche Schlußprüfung.
- Diese Prüfungen haben alle Kandidaten ohne Ausnahme in der vorgezeichneten Reihenfolge zu bestehen und es darf bei der Prüfung keine Rücksicht darauf genommen werden, welchem Zweige der Heilkunde der Kandidat sich künftig vorzugsweise widmen will.
§. 6. I. Anatomisch-physiologische und pathologisch-anatomische Prüfung.
[Bearbeiten]- Die anatomisch-physiologische und pathologisch-anatomische Prüfung wird vor drei Mitgliedern der Examinations-Kommission abgelegt, welche Anatomie und Physiologie beziehungsweise pathologische Anatomie zu ihrem Spezialfach gemacht haben.
§. 7.
[Bearbeiten]- Die Prüfung zerfällt in drei gesonderte Theile: A. den anatomischen, B. den physiologischen, C. den anatomisch-pathologischen Theil und kann in vier Terminen abgehalten werden, wovon zwei auf den anatomischen, einer auf den physiologischen und einer auf den pathologisch-anatomischen Theil fallen.
- In jedem Termine dürfen höchstens vier Kandidaten zugleich examinirt werden.
§. 8.
[Bearbeiten]- A. In dem anatomischen Theile der Prüfung hat der Kandidat in einem Termine
- a) eine osteologische und eine splanchnologische Aufgabe durchs Loos zu ziehen und sofort ex tempore an ihm zur Demonstration vorgelegten Präparaten abzuhandeln.
- Alljährlich bei Beginn der Prüfungsperiode werden Behufs der Loosziehung durch die Examinationskommission je 12 – 15 osteologische und splanchnologische Aufgaben bestimmt.
- Ein Kandidat legt bei dem einen Examinator das osteologische, bei dem andern Examinator das splanchnologische Extemporale ab, wobei mit den vier zugleich zu Prüfenden alternirend verfahren werden kann. [638]
- b) Außerdem hat der Kandidat ein ihm von den Examinatoren nach Maaßgabe der vorhandenen Leichentheile aufzugebendes Nervenpräparat selbst anzufertigen und dasselbe in einem zweiten Termin vor einem der Examinatoren zu demonstriren.
§. 9.
[Bearbeiten]- B. In dem physiologischen Theile der Prüfung, welcher unmittelbar nach dem Termin der anatomischen Extemporalien, also vor dem Termin des Nervenpräparates, abgehalten werden kann, hat der Kandidat
- a) eine histologische Aufgabe,
- b) eine physiologische Aufgabe ex tempore durch mündlichen Vortrag abzuhandeln.
- Die Aufgaben sind durch das Loos aus den zu diesem Zwecke von der Examinations-Kommission alljährlich zu bestimmenden 10 – 12 histologischen und 29 physiologischen Aufgaben zu wählen.
- Ein Kandidat legt bei dem einen Examinator das histologische, bei dem andern das physiologische Extemporale ab. Unter den vier auf einmal zu Prüfenden kann hierin alternirend verfahren werden.
- Das histologische Extemporale hat zum Zweck, die Kenntnisse der Kandidaten in der mikroskopischen Anatomie und Physiologie zu ermitteln, und ist dabei auch die Kenntniß des Gebrauchs des Mikroskops an einem hierzu geeigneten, vom Kandidaten vorzubereitenden Präparat nachzuweisen.
§. 10.
[Bearbeiten]- Ueber jedes der Extemporale (§§. 8. 9.) wird ein kurzes Protokoll aufgenommen und die dem Kandidaten über Lösung der Aufgabe zu ertheilende Censur beigefügt.
§. 11.
[Bearbeiten]- Das Urtheil über den Ausfall des anatomischen Theiles der Prüfung wird gebildet aus den Censuren über die beiden anatomischen Extemporalia und das Nervenpräparat.
- Das Urtheil über den physiologischen Theil der Prüfung wird gebildet aus den Votis über das histologische und physiologische Extemporale.
§. 12.
[Bearbeiten]- Wenn die Schlußcensur der anatomisch-physiologischen Prüfung dahin ausfällt, daß der Kandidat in der Anatomie „gut“, in der Physiologie „mittelmäßig“ bestanden ist, so hat der Kandidat den physiologischen Theil der Prüfung nach einiger Zeit, deren Frist durch den Vorsitzenden zu beantragen ist, zu wiederholen, und umgekehrt.
- Ist der Kandidat in der Anatomie oder in der Physiologie oder in beiden „schlecht“ bestanden, so muß er die gesammte anatomisch-physiologische Prüfung wiederholen und kann dazu in der Regel erst im Nächstfolgenden Prüfungsjahr zugelassen werden. [639]
§. 13.
[Bearbeiten]- Nur derjenige, der in der anatomisch-physiologischen Prüfung mindestens die Schlußcensur „gut“ erhalten hat, darf von dem Vorsitzenden zu den weiteren Prüfungsabschnitten zugelassen werden.
§. 14.
[Bearbeiten]- C. In dem pathologisch-anatomischen Theile der Prüfung hat der Kandidat vor dem dritten Examinator die Sektion einer Leiche oder mindestens eines Leichentheils zu machen und die Ergebnisse zu Protokoll zu diktiren, und endlich ein pathologisch-anatomisches Präparat, eintretenden Falles mit Beihülfe des Mikroskops, zu demonstriren.
- Das Prüfungsprotokoll nebst der Censur wird den Verhandlungen über den ganzen Prüfungsabschnitt I. beigefügt.
- Ungenügender Ausfall dieses Theiles der Prüfung bedingt dessen Wiederholung nach Maaßgabe des §. 12 Alinea 1.
§. 15. II. Die chirurgische und ophtalmiatrische Prüfung.
[Bearbeiten]- Die chirurgische Prüfung wird unter der Leitung von drei Mitgliedern der Examinations-Kommission vorgenommen, welche die Chirurgie beziehungsweise Augenheilkunde selbst ausüben und als Operateure bekannt sind. Im Fall eine große Anzahl von Kandidaten (etwa 100 und darüber) zur Prüfung gelangt, können zu derselben sechs Examinatoren bestellt werden, von denen je drei eine Abtheilung der Examinanden in der von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zu übernehmen und zu absolviren haben. Bei etwa eintretenden Behinderungen einzelner Examinatoren wird hierdurch zugleich eine Stellvertretung unter denselben ermöglicht.
- Jedem Prüfungstermin sind höchstens drei Examinanden zugleich zu überweisen.
- Wo ein besonderer Professor der Augenheilkunde nicht fungirt, kann die Prüfung in letzterer dem Examinator für Chirurgie mit übertragen werden.
§. 16.
[Bearbeiten]- Die chirurgische Prüfung zerfällt in einen klinischen und in einen technischen Abschnitt.
§. 17.
[Bearbeiten]- Die chirurgisch-klinische Prüfung wird in der chirurgischen Abtheilung eines größeren Krankenhauses oder eines Universitäts-Klinikums abgehalten. In derselben muß jeder Kandidat zwei Kranke acht Tage lang in Behandlung nehmen.
- Am ersten Prüfungstage wird einem jeden der (3) Examinanden ein Kranker von einem Examinator, am nächstfolgenden Tage der zweite Kranke von dem anderen Examinator in einer Morgenstunde übergeben und der achttägige Prüfungskursus darauf von beiden Examinatoren alternirend überwacht. [640]
- In Gegenwart des Examinators hat der Kursist den Kranken zu examiniren und dabei das ätiologische Verhältniß der vorhandenen Krankheit, die Diagnose, Prognose derselben, sowie den Zeitplan festzusetzen. Nach vollendeter Untersuchung werden die Kursisten in ein besonderes Zimmer geführt, um daselbst unter Klausur und ohne fremde Hülfe das Resultat ihrer Untersuchung in Form einer Krankengeschichte in Deutscher Sprache schriftlich zusammenzustellen. Es wird ihnen hierzu bis spät Abends Zeit, und während dessen die erforderliche leibliche Nahrung aus der Oekonomie des Hauses gegen billige Vergütung gewährt.
- Nach Vollendung der Arbeit haben sie dieselbe, mit ihrer Unterschrift versehen, dem zur Beaufsichtigung der Kursisten bestellten Assistenzarzt der Anstalt zu übergeben, welcher diese am anderen Tage den resp. Examinatoren zur Einsicht vorzulegen hat.
§. 18.
[Bearbeiten]- In den hierauf folgenden sieben Tagen hat der Kursist den ihm überwiesenen Kranken zweimal täglich zu besuchen und dabei die Beschreibung des Verlaufs der Krankheit mit Angabe der Behandlung in Form eines Krankheitsjournals im Verfolg seiner Krankheitsgeschichte (§. 17.) einzutragen. Zu diesem Zweck erhält er die Krankheitsgeschichte bei der ersten Visite von dem Examinator zurück. Beides, Krankheitsgeschichte und Journal, behält der mit der Beaufsichtigung der Kursisten zu beauftragende Assistenzarzt der klinischen Anstalt in Bewahrung.
§. 19.
[Bearbeiten]- Den Morgenvisiten hat der betreffende Examinator mindestens dreimal in der Woche beizuwohnen. Bei der ersten dieser Visiten hat er die von dem Kursisten eingereichte Krankheitsgeschichte mit demselben kritisch durchzugehen und ihn Behufs Verbesserung erheblicher Mängel in der Arbeit event. zur Anfertigung von besonderen Nachträgen zu veranlassen. Während der anderen beiden Visiten hat er den Examinanden auch über andere als die ihm zur speziellen Beobachtung überwiesenen Krankheitsfälle zu prüfen und sich von der Fähigkeit desselben in der Erkenntniß und richtigen Beurtheilung der chirurgischen Krankheitsformen, sowie von seiner Fertigkeit in Ausführung kleinerer chirurgischer Operationen Ueberzeugung zu verschaffen.
§. 20.
[Bearbeiten]- Während der klinischen Prüfung wird die chirurgisch-technische Prüfung zur Erforschung der operativen Fertigkeit des Kandidaten in einem besonderen Termine abgehalten.
- Zu dem Zweck erhält der Examinand zwei durch das Loos zu bestimmende Aufgaben:
- 1) eine Aufgabe aus dem Bereiche der Akiurgie, nach welcher der Kandidat ex tempore einen Vortrag über die darauf bezüglichen Operationsmethoden und deren spezielle Würdigung zu halten, seine Kenntnisse in der Instrumentenlehre nachzuweisen und die Operation selbst, soweit dies im konkreten Falle ausführbar ist, am Leichnam zu verrichten hat; [641]
- 2) eine Aufgabe aus der Lehre über Frakturen und Luxationen, welche ebenfalls durch extemporirten Vortrag zu erörtern und demnächst durch das manuelle Verfahren am Phantom, sowie durch kunstgerechte Anlegung des Verbandes zu demonstriren ist.
- Ueber diejenigen Operationen, welche in geeigneter Weise an der Leiche nicht auszuführen sind, hat der Kandidat dennoch seine Bekanntschaft mit ihrer Geschichte, ihrem Werth und ihren Indikationen nachzuweisen. Dem Examinator aber bleibt überlassen, statt einer derartigen Operation die Ausführung einer anderen Operation an der Leiche zu verlangen. Außerdem erscheint es wünschenswerth, daß der Kandidat, welche Aufgabe ihm auch durch das Loos zugefallen sein mag, jedenfalls noch eine Gefäßunterbindung und eine andere leichtere Operation an der Leiche vorzunehmen veranlaßt wird.
- Auch für den Zweck der chirurgischen Prüfungen bestimmt die Kommission alljährlich 40 – 50 Aufgaben akiurgischer Art und 15 – 20 Aufgaben über Frakturen und Luxationen.
§. 21.
[Bearbeiten]- Als Vervollständigung der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat auch noch eine klinisch-technisch-ophthalmiatrische Prüfung abzulegen und zwar, wenn sich in der Examinations-Kommission außer den Examinatoren für Chirurgie ein Mitglied befindet, welches sich besonders der Ophthalmiatrie gewidmet hat, vor diesem. In derselben ist ihm ein Fall einer Augenkrankheit zur Untersuchung und Beobachtung innerhalb dreier Tage und zur Anfertigung der darauf bezüglichen Krankheitsgeschichte zu übergeben.
§. 22.
[Bearbeiten]- Das Urtheil über den Ausfall der chirurgischen Prüfung wird aus den Censuren des klinischen und des technischen Theiles dieses Prüfungsabschnittes festgestellt. Da aber beide Theile eine gleiche Wichtigkeit haben, so muß der Examinand, welcher in dem einen oder dem anderen Theile den Anforderungen nicht genügt hat, als in der chirurgischen Prüfung überhaupt nicht bestanden erachtet und für denselben die Wiederholung des ganzen Prüfungsabschnittes nach einer dem Schlußvotum entsprechenden Frist beantragt werden.
- Die Prüfungsverhandlungen über sämmtliche Kursisten sind unmittelbar nach ihrer Entlassung aus der Prüfung dem Vorsitzenden einzureichen.
§. 23. III. Die medizinische Prüfung.
[Bearbeiten]- Die medizinische Prüfung ist im Wesentlichen eine klinische Prüfung und wird von zweien der für dieses Fach ernannten Examinations-Kommissarien abgehalten.
- Bei der Prüfung selbst wird nach Analogie der Bestimmungen in den §§. 17. 18. und 19. verfahren. [642]
§. 24.
[Bearbeiten]- Ein ganz besonderes Augenmerk müssen die Prüfungs-Kommissarien auf die Kenntnisse des Kandidaten in der Dosenlehre der Medikamente und im Formuliren von Rezepten richten, und denselben daher hierin bei jeder der drei gemeinschaftlichen Wochenvisiten prüfen. Zu demselben Zweck aber haben sich noch beide Examinatoren an einem bestimmten Tage der Woche zu vereinigen und jedem Kandidaten auf einem besonderen Bogen, der am Schluß der Prüfung dem Krankheitsjournal beizufügen ist,
- a) einige besondere Aufgaben zur Verschreibuug verschiedener Formen von Arzneimitteln (Mixturen, Dekokten, Pillen, Latwergen u. s. w.) zu stellen, welche er sogleich und in Gegenwart beider Kommissarien schriftlich zu lösen hat und
- b) mehrere Arzneisubstanzen aufzuzeichnen, zu welchen der Kandidat die Minimal- und Maximal-Dosenbestimmung schreiben muß.
- Diejenigen Kandidaten, welche in diesem Prüfungsgegenstand unkundig befunden worden sind, können, selbst wenn sie genügende wissenschaftliche Kenntnisse nachgewiesen haben, als in der medizinischen Prüfung bestanden nicht erachtet werden.
§. 25.
[Bearbeiten]- Hinsichtlich des unter der Krankheitsgeschichte zu vermerkenden Urtheils über den Ausfall der medizinisch-klinischen Prüfung eines jeden Kandidaten vereinigen sich beide Kommissarien am Schluß der Prüfung wie ad §. 22.
§. 26.
[Bearbeiten]- Die Prüfungsverhandlungen sämmtlicher Kandidaten werden dem Direktor der Examinations-Kommission zugesendet.
§. 27. IV. Die geburtshülfliche und gynäkologische Prüfung.
[Bearbeiten]- Die geburtshülfliche und gynäkologische Prüfung wird zu Berlin in der Gebäranstalt der Charité und in der geburtshülflichen Universitäts-Klinik, bei den akademischen Examinations-Kommissionen in den Gebäranstalten der betreffenden Universitäten von zweien hierzu ernannten Examinatoren vorgenommen.
§. 28.
[Bearbeiten]- Jedem Kandidaten wird abwechselnd von je einem Examinator eine Gebärende zugetheilt. Dieselbe hat er in Gegenwart des Examinators, oder, im Behinderungsfalle, des ersten Assistenten oder der Ober-Hebamme der Anstalt zu untersuchen, die Geburtsperiode und Kindeslage, die Prognose und das einzuschlagende geburtshülfliche Verfahren zu bestimmen. Die bei einer normalen Geburt erforderlichen Hülfsleistungen sind von dem Kandidaten selbst auszuführen. Die Vornahme geburtshülflicher Operationen bei normwidrigen Geburten bleibt dem Direktor der Gebäranstalt überlassen; der Kandidat wird hierbei nur zu etwaniger Assistenz herangezogen.
§. 29.
[Bearbeiten]- Nach absolvirter Entbindung wird über die dabei gemachten Beobachtungen (§. 28.) eine Geburtsgeschichte in Deutscher Sprache von dem Kandidaten zu Hause ausgearbeitet und die Versicherung an Eidesstatt hinzugefügt, daß er die vorstehende Arbeit selbst und ohne fremde Hülfe angefertigt habe. Diese Arbeit wird andern Tages dem Examinator vorgetragen und demnächst in den ersten sieben Tagen des Wochenbettes in Beziehung auf Pflege der Wöchnerin und des Kindes event, in Beziehung auf etwanige Krankheiten beider fortgeführt. [643]
§. 30.
[Bearbeiten]- Außerdem ist jeder Kandidat während dieser sieben Tage von dem Examinator, der ihm die Gebärende zugetheilt hat, hinsichtlich seiner Fertigkeit in der geburtshülflichen Untersuchung an etwa vorhandenen schwangeren, kreißenden, kürzlich entbundenen oder auch nicht schwangeren Personen zu prüfen. In gleicher Weise sollen sonstige pathologische Vorkommnisse in den Wochenzimmern der Gebäranstalt benutzt werden, um die gynäkologischen Kenntnisse des Kandidaten im Allgemeinen zu ermitteln.
§. 31.
[Bearbeiten]- Während oder nach dieser klinischen Prüfung ist der Kandidat von beiden Examinatoren einer technischen Prüfung am Phantom zu unterwerfen.
- Dieselbe besteht in der Diagnose verschiedener regelwidriger Kindeslagen und Ausführung der Entbindung durch die Wendung, ferner in der Applikation der Zange sowohl an den vorliegenden, als auch an den nachfolgenden Kopf.
§. 32.
[Bearbeiten]- Diejenigen Kandidaten, welche auch nur in einem Theile der geburtshülflichen Prüfung ungenügend befunden worden sind, dürfen als bestanden nicht erachtet werden und haben den ganzen Prüfungsabschnitt auf Antrag des Vorsitzenden zu wiederholen.
§. 33. V. Die mündliche Schluß-Prüfung.
[Bearbeiten]- Die mündliche Schlußprüfung wird unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Examinations-Kommission durch mindestens drei, aus der Zahl der für die vorhergegangenen Prüfungsabschnitte ernannten Kommissarien auszuwählenden Examinatoren und durch einen besonderen Kommissarius für die Staatsarzneikunde oder Hygiene öffentlich abgehalten.
§. 34.
[Bearbeiten]- Zu dieser Prüfung dürfen nur diejenigen Kandidaten zugelassen werden, welche in sämmtlichen früheren Prüfungsabschnitten mindestens mit dem Prädikat „gut“ bestanden sind, und zwar nicht mehr als vier Kandidaten in jedem einzelnen Termin.
§. 35.
[Bearbeiten]- In der mündlichen Schlußprüfung soll der Kandidat von dem Standpunkt seiner allgemeinen medizinischen Ausbildung öffentliches Zeugniß ablegen.
- Die Prüfung erstreckt sich daher vorzugsweise auf solche Gegenstände der allgemeinen und speziellen Pathologie und Therapie, der Chirurgie, der Geburtshülfe, der Pharmakologie und der Staatsarzneikunde oder Hygiene, welche bei einem Arzt, dem die Approbation zur Praxis in allen Fächern der Medizin ertheilt werden soll, als geläufig nothwendig vorausgesetzt werden müssen. [644]
§. 36.
[Bearbeiten]- Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollständiges Protokoll unter Beifügung der Censur für jedes einzelne Prüfungsfach aufgenommen und von dem Vorsitzenden und den Examinatoren vollzogen.
- Unter dem Protokoll ist die Gesammtcensur für die Schlußprüfung zu vermerken. Lautet ein Votum auf „schlecht“, oder zwei Vota auf „mittelmäßig“, so ist der Kandidat für nicht bestanden zu erachten. Im Uebrigen entscheidet die Pluralität der Stimmen und bei Stimmengleichheit das Urtheil des Vorsitzenden.
§. 37.
[Bearbeiten]- Für diejenigen Kandidaten, welche in der Schlußprüfung bestanden sind, wird unmittelbar nach Beendigung derselben die Schlußcensur über den Ausfalls der gesammten Prüfung nach Maaßgabe der Censuren für die fünf einzelnen Prüfungsabschnitte bestimmt.
§. 38.
[Bearbeiten]- Demnächst hat der Vorsitzende die vollständigen Prüfungsverhandlungen einschließlich der die Meldung und Zulassung des Kandidaten betreffenden Urkunden der zuständigen Central-Staatsbehörde mittelst Berichts vorzulegen.
§. 39. Allgemeine Bestimmungen.
[Bearbeiten]- Bei Ertheilung der Censuren in sämmtlichen Prüfungsabschnitten haben die Examinatoren sich nur der Prädikate „vorzüglich gut“, „sehr gut“, „gut“, „mittelmäßig“ und „schlecht“ zu bedienen.
- Die erste Censur „vorzüglich gut“ darf als Schlußcensur nur dann ertheilt werden, wenn der Kandidat in allen Prüfungsabschnitten mindestens „sehr gut“, die zweite Censur „sehr gut“ nur dann, wenn der Kandidat mindestens in drei Abschnitten „sehr gut“ bestanden ist.
§. 40.
[Bearbeiten]- Zur Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte oder einzelner Theile der letzteren darf ein Kandidat, welcher dieselben nicht bestanden hat, nur nach Bestimmung der zuständigen Central-Staatsbehörde zugelassen werden.
- Die Censur „schlecht“ hat eine Zurückstellung auf mindestens 6, die Censur „mittelmäßig“ eine Zurückstellung auf mindestens 3 Monate zur Folge. Ueber die Wiederholungsfrist hat sich der Vorsitzende in seinem Bericht gutachtlich zu äußern.
- Wer nach zweimaliger Zurückstellung die Prüfung nicht besteht, wird zur weiteren Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen.
§. 41.
[Bearbeiten]- Die einzelnen Prüfungsabschnitte sind von den Kandidaten ohne Unterbrechung zurückzulegen. [645]
- Der Zeitraum zwischen einem Prüfungsabschnitt und dem nächstfolgenden darf, falls nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, acht Tage nicht übersteigen. Kandidaten, welche diesen oder den ihnen sonst bekannt gemachten Prüfungstermin nicht inne halten, dürfen zur Fortsetzung der Prüfung erst in dem nächstfolgenden Prüfungsjahre zugelassen werden.
§. 42.
[Bearbeiten]- Diejenigen Kandidaten, welchen in einzelnen Prüfungsabschnitten die Censur „schlecht“ oder „mittelmäßig“ ertheilt worden ist, haben die Wahl, ob sie sich den noch nicht absolvirten Prüfungsabschnitten sogleich oder erst nach der ihnen gestatteten Wiederholung nicht bestandener Abschnitte unterziehen wollen.
§. 43.
[Bearbeiten]- Die Gebühren für die Prüfung als Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer sind auf 68 Rthlr. festgesetzt.
- Davon ist zu rechnen
auf die anatomisch-physiologische und pathologisch-anatomische Prüfung 15 Rthlr. 10 Sgr. auf die chirurgische und ophthalmiatrische Prüfung 21 Rthlr. – Sgr. auf die medizinische Prüfung 11 Rthlr. 10 Sgr. auf die geburtshülfliche und gynäkologische Prüfung 8 Rthlr. – Sgr. auf die Prüfung in der Staatsarzneikunde oder Hygiene 2 Rthlr. – Sgr. auf sachliche Ausgaben und Verwaltungskosten 10 Rthlr. 10 Sgr.
- Bei Wiederholung des anatomisch-physiologischen und pathologisch-anatomischen Prüfungsabschnittes oder eines Theiles desselben ist jedesmal der hierauf fallende sachliche Gebührenantheil mit zu entrichten, wogegen derselbe bei Wiederholung eines anderen Prüfungsabschnittes nicht wieder in Anrechnung kommt.
§. 44.
[Bearbeiten]- Kandidaten, welche während der Prüfung zurücktreten, erhalten die Gebühren für noch nicht angetretene Prüfungsabschnitte zurückerstattet.
- Für Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte sind die für dieselben reglementsmäßig festgesetzten Gebühren von Neuem zu zahlen.
- Neben den vorstehend bestimmten Gebühren haben die Kandidaten weitere Gebühren nicht zu entrichten.
§. 45.
[Bearbeiten]- Nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahres sind die Namen der Approbirten von der betreffenden Centralbehörde dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes anzuzeigen. [646]
II. Vorschriften über die Prüfung der Zahnärzte.
[Bearbeiten]§. 1.
[Bearbeiten]- Die Approbation darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nachstehend beschriebene zahnärztliche Prüfung in allen ihren Abschnitten bestanden haben. Eine Ausnahme findet nur statt für den im §. 6. vorgesehenen Fall.
§. 2.
[Bearbeiten]- Die zahnärztliche Prüfung ist vor den für die Prüfungen der Aerzte bestehen den Kommissionen abzulegen, denen für die zahnärztlichen Prüfungen ein praktischer Zahnarzt beizuordnen ist.
§. 3.
[Bearbeiten]- Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt:
- 1) durch die Reife für die Prima eines Norddeutschen Gymnasiums oder einer Norddeutschen Realschule erster Ordnung. Dieselbe ist nachzuweisen entweder durch das Schulzeugniß oder durch das Zeugniß einer besonderen Prüfungs-Kommission bei einer der genannten Unterrichts-Anstalten,
- 2) durch zweijähriges Universitätsstudium,
- 3) durch den Nachweis praktischer Uebung in den technischen zahnärztlichen Arbeiten.
§. 4.
[Bearbeiten]- Die Prüfung zerfällt in vier Abschnitte.
- Im ersten Abschnitt hat der Kandidat einen ihm vorgeführten Krankheitsfall, betreffend eine Affektion der Zähne oder des Zahnfleisches, des harten Gaumens u. s. w. zu diagnostiziren, und demnächst ohne Beihülfe unter Klausur eine schriftliche Arbeit über die Natur, Aetiologie und Behandlung des Falles anzufertigen.
- Im zweiten Abschnitt hat der Kandidat unter spezieller Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungs-Kommission zehn aus mindestens vierzig durch das Loos zu bestimmende Fragen aus dem Gebiete der Anatomie, Physiologie, allgemeinen Pathologie und Therapie, Heilmittellehre mit Einschluß der Toxikologie und der speziellen chirurgischen und dentistischen Pathologie und Therapie schriftlich und ohne Benutzung von Hülfsmitteln zu beantworten.
- Im dritten Abschnitt hat der Kandidat seine praktischen Kenntnisse in Anfertigung einzelner künstlichen Zähne und ganzer Zahnreihen, sowie im ganzen technischen Theil der Zahnarzneikunde und in der Anwendung der verschiedenen Zahninstrumente an einer Leiche oder an einem skelettirten Kopfe nachzuweisen.
- Im vierten Abschnitt ist derselbe von wenigstens drei Examinatoren über die Anatomie, Physiologie, Pathologie und Diätetik der Zähne, über die Krankheiten derselben und des Zahnfleisches, über die Bereitung und Wirkung der Zahnarzneien, und über die Indikationen zur Anwendung der verschiedenen Zahnoperationen mündlich zu prüfen. [647]
§. 5.
[Bearbeiten]- Hinsichtlich der Meldung zur Prüfung, der Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten oder zu Wiederholungen derselben, der Prüfungsprotokolle, der Feststellung der Censuren und der Veröffentlichung der Namen der Approbirten finden die Vorschriften für die Prüfung der Aerzte analoge Anwendung.
§. 6.
[Bearbeiten]- Approbirte Aerzte, welche die Approbation als Zahnärzte zu erlangen wünschen, sind der im §. 3. erwähnten Nachweise überhoben, und brauchen nur den ersten, dritten und vierten Prüfungsabschnitt zu absolviren.
§. 7.
[Bearbeiten]- Die Gebühren betragen 5 Rthlr. für jeden Prüfungsabschnitt.
III. Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte.
[Bearbeiten]§. 1.
[Bearbeiten]- Die Approbation darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nachstehend beschriebene thierärztliche Prüfung in allen ihren Abschnitten bestanden haben.
§. 2.
[Bearbeiten]- Die thierärztliche Prüfung ist bei einer Norddeutschen Thierarzneischule abzulegen. Die Prüfungsbehörde besteht aus dem Direktor und dem Lehrerkollegium der betreffenden Thierarzneischule. Der zuständigen Centralbehörde bleibt vorbehalten, die Prüfungsbehörde durch geeignete Thierärzte zu ergänzen.
§. 3.
[Bearbeiten]- Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch die Reife für Sekunda eines Norddeutschen Gymnasiums oder einer Norddeutschen Realschule und durch den Nachweis, daß während eines mindestens dreijährigen Besuches Norddeutscher Thierarzneischulen sämmtliche Disziplinen des thierärztlichen Studiums absolvirt worden sind.
§. 4.
[Bearbeiten]- Die Kandidaten haben sich unter Vorlegung des Abgangszeugnisses von der Thierarzneischule, der Nachweise über die gehörten Vorlesungen und eines Lebenslaufes, in der Zeit vom 1. April bis spätestens 1. Juli jeden Jahres bei der zuständigen Behörde zu melden, welche über ihre Zulassung zur Prüfung entscheidet. [648]
§. 5.
[Bearbeiten]- Die Prüfung zerfällt in drei selbstständige Prüfungsabschnitte, nämlich die klinische, die technisch-operative und die Schlußprüfung.
§. 6.
[Bearbeiten]- In der klinischen Prüfung sind jedem Kandidaten zwei kranke Thiere zur Untersuchung, Feststellung der Diagnose und Behandlung auf mindestens drei Tage zu überweisen. Ueber jeden der beiden Fälle hat der Kandidat, nach Untersuchung und Feststellung der Krankheit, eine Krankheitsgeschichte in wissenschaftlicher Form unter Klausur auszuarbeiten, und ein ordnungsmäßiges Krankenjournal zu führen. Die mündiche Prüfung über beide Fälle findet erst nach der schriftlichen Bearbeitung statt.
- Die angewendeten Arzneien hat der Kandidat selbst anzufertigen. Durch den Lehrer der Pharmazie ist der Kandidat besonders in der Waarenkunde, sowie in der pharmazeutischen Chemie und Technik zu prüfen.
- Die Kommission besteht aus drei Examinatoren.
§. 7.
[Bearbeiten]- Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf Anatomie, Akiurgie und Hufbeschlag und umfaßt
- 1) in der Anatomie:
- a) Lage der Theile (Situs),
- b) Anfertigung eines Präparats,
- c) Erläuterung eines oder mehrerer Präparate ex tempore,
- d) Nachweis erlangter Uebung im Gebrauche des Mikroskops;
- 2) in der Akiurgie:
- drei verschiedene Operationen, nach der Demonstration praktisch auszuführen;
- 3) im Hufbeschlag:
- a) praktische Ausführung eines Beschlages,
- b) Beschlag kranker Hufe.
- 1) in der Anatomie:
- Die Prüfungs-Kommission besteht auch hier aus drei Examinatoren für jede Unterabtheilung.
§. 8.
[Bearbeiten]- Gegenstand der Schlußprüfung sind alle thierärztlichen Fächer, soweit sie nicht schon in den beiden früheren Prüfungsabschnitten spezieller Gegenstand der Prüfung gewesen sind.
- Die Prüfung wird in Gegenwart der ganzen Kommission von vier Mitgliedem derselben abgehalten. Mehr als vier Kandidaten dürfen zu einem Termine nicht zugelassen werden. [649]
§. 9.
[Bearbeiten]- Zu einem folgenden Prüfungsabschnitt darf nur derjenige Kandidat zugelassen werden, welcher den vorhergehenden Prüfungsabschnitt bestanden hat.
§. 10.
[Bearbeiten]- Die Censuren sind je nach dem Ausfall „vorzüglich gut“, „sehr gut“, „gut“, „mittelmäßig“, „schlecht“. Die drei ersten erklären den Kandidaten für bestanden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Die Schlußcensur wird aus den Censuren der drei Prüfungsabschnitte gezogen. Die Schlußcensur „vorzüglich gut“ darf nur ertheilt werden, wenn der Kandidat sich in allen einzelnen Gegenständen der Prüfung eine höhere Censur als „gut“ erworben hat.
§. 11.
[Bearbeiten]- Die protokollarischen Verhandlungen über jeden Kandidaten sind der zuständigen Centralbehörde Behufs Ertheilung der Approbation oder Behufs Zulassung zur Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung vorzulegen.
- Der Verhandlung über den ersten Abschnitt sind die vom Kandidaten ausgearbeiteten Krankheitsgeschichten in Urschrift, und der Bericht über die bei Gelegenheit der klinischen Prüfung abgehaltene praktisch-pharmazeutische Prüfung beizulegen.
- In dem Protokoll über den zweiten Abschnitt sind die in den einzelnen Unterabtheilungen gestellten oder durch das Loos gezogenen Aufgaben namhaft zu machen, desgleichen in dem Protokoll über den dritten Abschnitt die von jedem Examinator herangezogenen Prüfungsgegenstände anzugeben.
§. 12.
[Bearbeiten]- Die beiden ersten Prüfungsabschnitte sind im Laufe des Sommersemesters abzuhalten, so daß die Schlußprüfungen mit dem Schluß des Unterrichtsjahres ihren Anfang nehmen können.
§. 13.
[Bearbeiten]- Die Prüfungsgebühren werden von der zuständigen Centralbehörde bestimmt.
§. 14.
[Bearbeiten]- Nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahres sind die Namen der Approbirten von der betreffenden Centralbehörde dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes anzuzeigen.
§. 15.
[Bearbeiten]- Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Prüfung der lediglich für den Dienst in der Bundesarmee bestimmten Roßärzte. [650]
IV. Vorschriften über die Prüfung der Apotheker.
[Bearbeiten]§. 1.
[Bearbeiten]- Der selbstständige Betrieb einer Apotheke im Gebiet des Norddeutschen Bundes erfordert – unbeschadet der Bestimmung im letzten Satze des §. 29. der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund – eine Approbation Seitens einer der vorstehend unter Ziffer 1. genannten Behörden. Dieselbe darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nachstehend beschriebene pharmazeutische Prüfung in allen ihren Abschnitten bestanden haben.
§. 2.
[Bearbeiten]- Die pharmazeutische Prüfung kann entweder vor der pharmazeutischen Ober-Examinations-Kommission zu Berlin oder vor einer pharmazeutischen Ezxaminations-Kommission bei einer Norddeutschen Universität abgelegt werden. Die Prüfungs-Kommissionen, welche aus einem Lehrer der Physik, einem Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Botanik und zwei wissenschaftlich gebildeten Pharmazeuten oder Apothekenbesitzern bestehen sollen, werden alljährlich von der zuständigen Centralbehörde berufen, welche zugleich den Vorsitzenden der Kommission ernennt. An Stelle eines der beiden Pharmazeuten kann auch ein Lehrer der materia medica berufen werden.
§. 3. Zulassungs-Bedingungen.
[Bearbeiten]- Die Meldung zur Prüfung vor der Ober-Examinations-Kommission ist bei dem Minister der Medizinal-Angelegenheiten in Berlin, die Meldung zur Prüfung vor einer akademischen Examinations-Kommission bei dem betreffenden Universitäts-Kuratorium oder, in Ermangelung eines solchen, bei der der Examinations-Kommission zunächst vorgesetzten Behörde einzureichen. Die Meldung zur Prüfung im Sommersemester muß spätestens im April, die Meldung zur Prüfung im Wintersemester spätestens im November des betreffenden Jahres eingehen. Wer sich später meldet, wird zur Prüfung im folgenden Semester verwiesen.
- Der Meldung hat der Kandidat beizufügen:
- 1) einen kurzen Lebenslauf,
- 2) seine Lehr- und Servirzeugnisse,
- 3) das über den Besuch der Universität ihm ausgestellte Zeugniß.
- Beides in beglaubter Form.
- Mit der Zulassungs-Verfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren (§. 17.) hat der Kandidat sich bei dem Vorsitzenden der Prüfungs-Kommission zu melden. [651]
§. 4.
[Bearbeiten]- Die Prüfung zerfällt in zwei Abschnitte:
- 1) die Kursusprüfung,
- 2) die Schlußprüfung.
- Zur Schlußprüfung darf nur derjenige Kandidat zugelassen werden, welcher die Kursusprüfung wohl bestanden hat.
§. 5. Kursusprüfung.
[Bearbeiten]- Die Kursusprüfung zerfällt in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Theil.
§. 6.
[Bearbeiten]- Behufs der schriftlichen Kursusprüfung erhält der Kandidat
- drei Fragen aus der allgemeinen und aus der analytischen Chemie zur Ausarbeitung in Klausur ohne Benutzung von Hülfsmitteln.
- Die Fragen können aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos gezogen oder von der Prüfungs-Kommission gegeben werden.
§. 7.
[Bearbeiten]- Nach Einrichtung der Klausur-Arbeiten hat der Kandidat für den praktischen Prüfungsabschnitt des pharmazeutischen Kursus:
- 1) zwei Abschnitte der Pharmakopöe aus dem Lateinischen ins Deutsche vor einem Kommissarius zu übersetzen;
- 2) zwei schwer zu bereitende Arzneiformen, wozu die Rezepte aus einer Urne zu ziehen sind, unter der Aufsicht eines der pharmazeutischen Mitglieder der Kommission ex tempore zu dispensiren;
- 3) zwei durch das Loos zu bestimmende Aufgaben zu chemisch-pharmazeutischen Präparaten unter spezieller Aufsicht Eines der pharmazeutischen Mitglieder der Kommission in dem hierzu bestimmten Laboratorium anzufertigen;
- 4) zwei ebenfalls durch das Loos zu bestimmende Aufgaben in der chemischen Analyse unter der Aufsicht je Eines der Mitglieder der Kommission zu lösen, und zwar:
- a) entweder ein natürliches, seinen Bestandtheilen nach bekanntes Gemisch, oder eine künstliche, zu diesem Zweck besonders zusammengesetzte Mischung, qualitativ und quantitativ zu zergliedern;
- b) eine vergiftete organische oder anorganische Substanz, ein Nahrungsmittel oder eine Arzneimischung einer gerichtlich-chemischen Untersuchung in qualitativer und quantitativer Beziehung zu unterwerfen. [652]
- Ueber die Ausführung der praktischen Arbeiten zu 2., 3., 4. hat der Kandidat schriftliche Berichte abzufassen.
- Bei der Censur der Berichte über die analytischen Arbeiten zu 4. a) und b) hat das Mitglied der Kommission, von welchem die Aufgabe gestellt worden war, dieselbe namhaft zu machen.
- Ueber die praktischen Arbeiten zu 3. und 4. ist ein Laborationsjournal zu führen, in welchem das betreffende Mitglied der Kommission die Art und Weise der Ausführung der praktischen Leistung zu bezeugen hat.
§. 8.
[Bearbeiten]- In der mündlichen Kursusprüfung, welche in Gegenwart zweier Kommissarien in einem besonderen Termin abzuhalten ist, hat der Kandidat
- a) mindestens zehn ihm vorzulegende frische oder getrocknete offizinelle oder solche Pflanzen, welche mit den offizinellen verwechselt werden können, zu demonstriren,
- b) ferner mindestens zehn rohe Droguen nach ihrer Abstammung, Verfälschung und Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken zu erläutern, und
- c) mehrere ihm vorzulegende chemisch-pharmazeutische Präparate nach Bestandtheilen, Darstellung, Verfälschungen u. s. w. zu erklären.
§. 9.
[Bearbeiten]- Nach Absolvirung der schriftlichen, praktischen und mündlichen Kursusprüfung (§§. 6 – 8.) werden die dem Kandidaten für jeden einzelnen Abschnitt dieser Prüfung ertheilten Censuren in einem besonderen Prototollschema nach beiliegendem Muster (Anlage a.) zusammengestellt.
§. 10.
[Bearbeiten]- Diejenigen Theile der Kursusprüfung, in denen der Kandidat nicht besteht, hat er in einer von der zuständigen Centralbehörde zu bestimmenden Frist zu wiederholen.
§. 11. Schlußprüfung.
[Bearbeiten]- Die Schlußprüfung ist von dem Vorsitzenden und drei Mitgliedern der Prüfungs-Kommission mündlich und öffentlich abzuhalten. Mehr als vier Kandidaten dürfen zu Einem Prüfungstermin nicht zugelassen werden.
§. 12.
[Bearbeiten]- Diese Schlußprüfung hat sich auf die Erforschung der chemischen, physikalischen und naturhistorischen Ausbildung der Kandidaten im Allgemeinen, und im Besonderen noch auf deren Bekanntschaft mit der Giftlehre und mit den das Apothekerwesen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen zu erstrecken. [653]
§. 13.
[Bearbeiten]- Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollständiges Protokoll unter Beifügung der Censur für jedes einzelne Prüfungsfach aufgenommen und von dem Vorsitzenden, sowie von den übrigen Examinatoren vollzogen.
- Unter dem Protokoll ist die Gesammtcensur für die Schlußprüfung zu vermerken. Lautet ein Votum auf „schlecht“, oder zwei Vota auf „mittelmäßig“, so ist der Kandidat für nicht bestanden zu erachten. Im Uebrigen entscheidet die Pluralität der Stimmen, und bei Stimmengleichheit das Urtheil des Vorsitzenden.
§. 14. Schlußcensur.
[Bearbeiten]- Für diejenigen Kandidaten, welche in der Schlußprüfung bestanden sind, wird unmittelbar nach Beendigung derselben die Schlußcensur über den Ausfall der gesammten pharmazeutischen Staatsprüfung nach Maaßgabe der Censuren für die früheren Prüfungsabschnitte (§. 7.) bestimmt.
- Demnächst hat der Vorsitzende die vollständigen Prüfungsverhandlungen, einschließlich der die Meldung und Zulassung des Kandidaten betreffenden Urkunden, der zuständigen Central-Staatsbehörde mittelst Berichts vorzulegen.
§. 15.
[Bearbeiten]- Bei Ertheilung der Censuren in sämmtlichen Prüfungsabschnitten haben die Examinatoren sich nur der Prädikate: „vorzüglich gut“, „sehr gut“, „gut“, „mittelmäßig“ und „schlecht“ zu bedienen.
- Die erste Censur „vorzüglich gut“ darf als Schlußcensur (§. 14.) nur dann ertheilt werden, wenn der Kandidat in allen Prüfungsabschnitten mindestens „sehr gut“, die zweite Censur „sehr gut“ nur dann, wenn der Kandidat in der Pluralität der Spezialcensuren das Prädikat „sehr gut“ erhalten hat.
§. 16. Wiederholung der Prüfung.
[Bearbeiten]- Zur Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte darf ein Kandidat, welcher dieselben nicht bestanden hat, nur nach Bestimmung der zuständigen Centralbehörde zugelassen werden.
- Die Censur „schlecht“ hat eine Zurückstellung auf mindestens 6, die Censur „mittelmäßig“ eine Zurückstellung auf mindestens 3 Monate zur Folge.
- Wer nach zweimaliger Zurückstellung die Prüfung nicht besteht, wird zu weiterer Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen.
§. 17. Prüfungsgebühren.
[Bearbeiten]- Die Gebühren für die Staatsprüfung als Apotheker sind auf 46 Thaler festgesetzt und in der Art zu vertheilen, daß
für die schriftliche, praktische und mündliche Kursusprüfung 22 Rthlr. 20 Sgr., für die mündliche Schlußprüfung 8 Rthlr. 5 Sgr., für Verwaltungskosten, Anschaffung von Prüfungsgegenständen u. s. w. 15 Rthlr. 5 Sgr.
- in Anrechnung kommen. [654]
§. 18.
[Bearbeiten]- Kandidaten, welche während der Prüfung zurücktreten, erhalten die Gebühren für noch nicht angetretene Prüfungsabschnitte zurückerstattet.
- Für Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte sind die für diese Prüfungsabschnitte reglementsmäßig festgesetzten Gebühren von Neuem zu zahlen.
- Neben den vorstehend bestimmten Gebühren haben die Kandidaten weitere Gebühren nicht zu entrichten.
§. 19.
[Bearbeiten]- Nach dem Schlusse jedes Prüfungssemesters sind die Namen der Approbirten von der betreffenden Centralbehörde dem Bundesrath anzuzeigen.
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Anlage a.
- 4) Diejenigen ärztlichen oder zahnärztlichen Kandidaten, welche vor dem 1. Oktober 1871. und diejenigen pharmazeutischen Kandidaten, welche vor dem 1. April 1871. zur Prüfung sich melden, haben nur diejenigen Nachweise beizubringen, welche nach den Gesetzen ihrer Heimath Behufs Zulassung zur ärztlichen oder zahnärztlichen, beziehungsweise pharmazeutischen Staatsprüfung erfordert wurden.
- Berlin, den 25. September 1869.
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Ärztlicher und Zahnärztlicher Approbationsschein
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Pharmazeutischer und Thierärztlicher Approbationsschein