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Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 35, Seite 660 - 670
Fassung vom: 25. September 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Oktober 1869
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(Nr. 344.) Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 25. September 1869.

Auf Grund der Bestimmung im §. 31. der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni d. J. (Bundesgesetzbl. S. 245.) in Verbindung mit Artikel 54. der Bundesverfassung hat der Bundesrath die nachstehenden

Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf Deutschen Kauffahrteischiffen

ertheilt:

§. 1.

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Küstenschiffahrt im Sinne dieser Vorschriften ist die Fahrt in der Nordsee bis zum 61. Grade nördlicher Breite und in der Ostsee
a) mit Seeschiffen unter 30 Tonnen (zu 1000 Kilogramm) Tragfähigkeit,
b) mit solchen Fahrzeugen jeder Größe, welche sich nicht über 20 Seemeilen von der Küste entfernen und nicht zur Beförderung von Reisenden dienen,
c) mit kleinen zur Fischerei dienenden Fahrzeugen (Kuttern, Schaluppen etc.) und mit Lootsen- und Lustfahrzeugen.

§. 2.

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Kleine Fahrt im Sinne dieser Vorschriften ist die Fahrt in der Nordsee bis zum 61. Grade nördlicher Breite und in der Ostsee mit Seeschiffen von 30 bis ausschließlich 100 Tonnen (zu 1000 Kilogramm) Tragfähigkeit.

§. 3.

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Große Fahrt im Sinne dieser Vorschriften ist diejenige Seeschiffahrt, welche die Grenzen der Küstenschiffahrt (§. 1.) und der kleinen Fahrt (§. 2.) überschreitet. Die große Fahrt ist entweder
a) Europäische Fahrt,
wenn sie nur Europäische Häfen und Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Azowschen Meeres berührt, oder
b) Außereuropäische Fahrt,
wenn sie diese Grenzen überschreitet. [661]

§. 4.

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Ob und welcher Nachweis der Befähigung als Führer von Küstenschiffen (§. 1.) erforderlich ist, bleibt einstweilen der Bestimmung der Landesregierungen überlassen.

§. 5.

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Die Zulassung als Schiffer auf kleiner Fahrt wird bedingt durch
die Ablegung einer Prüfung in den in Anlage I. bezeichneten Gegenständen (Schifferprüfung für kleine Fahrt). Diese Prüfung wird denjenigen erlassen, welche die Steuermannsprüfung (§. 7. b.) bestanden haben.

§. 6.

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Um zur Schifferprüfung für kleine Fahrt zugelassen zu werden, ist erforderlich
die Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres folgenden, mindestens 60 monatlichen Fahrzeit zur See.

§. 7.

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Die Zulassung als Steuermann auf großer Fahrt wird bedingt durch:
a) die Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres folgenden, mindestens 45 monatlichen Fahrzeit zur See, von welcher mindestens 24 Monate entweder als Vollmatrose auf Kauffahrteischiffen oder als Matrose I. oder II. Klasse in der Bundes-Kriegsmarine, und zwar mindestens zwölf Monate auf einem Segelschiffe, zugebracht sein müssen,
b) die Ablegung einer Prüfung in den in Anlage II. bezeichneten Gegenständen (Steuermannsprüfung).

§. 8.

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Um zur Steuermannsprüfung zugelassen zu werden, ist erforderlich
die Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres folgenden, mindestens 33 monatlichen Fahrzeit zur See, von welcher mindestens zwölf Monate entweder als Vollmatrose auf Segelschiffen der Handelsmarine oder als Matrose I. oder II. Klasse in der Bundes-Kriegsmarine zugebracht sein müssen.

§. 9.

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Die Zulassung als Schiffer auf großer Fahrt wird bedingt durch
die Ablegung einer Prüfung in den in der Anlage III. bezeichneten Gegenständen (Schifferprüfung für große Fahrt), vorbehaltlich der nach §. 11. eintretenden Ausnahme. [662]

§. 10.

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Um zur Schifferprüfung für große Fahrt zugelassen zu werden, ist erforderlich:
a) die Ablegung der Steuermannsprüfung (§. 7. b.)
b)die Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann (§. 7.) folgenden mindestens 24 monatlichen Fahrzeit zur See als Steuermann auf Kauffahrteischiffen,
c) die Ausführung und schriftliche Aufzeichnung von Beobachtungen und Berechnungen über Kurse und Distanzen, Breite und Länge während dieser Fahrzeit.

§. 11.

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Für die Zulassung als Schiffer auf Europäischer Fahrt (§. 3. a.) mit Segelschiffen unter 250 Tonnen (zu 1000 Kilogramm) Tragfähigkeit und mit Dampfschiffen jeder Größe genügt:
a) die Ablegung der Steuermannsprüfung (§. 7. b.),
b) die Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann (§. 7.) folgenden mindestens 36 monatlichen Fahrzeit zur See als Steuermann, von welcher mindestens 24 Monate als Einzelsteuermann zugebracht sein müssen.

§. 12.

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Der Schiffer auf großer Fahrt darf auf Schiffen von 100 Tonnen (zu 1000 Kilogramm) und mehr Tragfähigkeit nicht ohne einen Steuermann fahren.

§. 13.

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Hat ein Schiff in großer Fahrt mehrere Steuerleute, so muß einer derselben (der Obersteuermann) die Schifferprüfung für große Fahrt (§. 9.) abgelegt haben.

§. 14.

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Seeleute, welche vor dem 1. Mai 1870. in einem Bundesstaate oder in einem zu einem Bundesstaate gehörigen Gebiete als Schiffer oder Steuerleute zugelassen sind, dürfen diese Befugniß auf Schiffen, welche in dem betreffenden Staate oder Gebiete heimathsberechtigt sind, im bisherigen Umfange auch ferner ausüben.
Beispielsweise bleiben also befugt:
a) die in den Preußischen Provinzen Preußen und Pommern mit beschränkter Befugniß zugelassenen Schiffer II. und III. Klasse zur Führung von Schiffen jeder Größe in der Ostsee;
b) diejenigen Schiffer, welche bisher Watt- und Küstenfahrt betrieben haben, sowie die zur Schiffsführung auf Nord- und Ostsee zugelassenen früheren Kahnschiffer im Preußischen Amte Blumenthal zur ferneren Ausübung ihres Gewerbes im bisherigen Umfange; [663]
c) die in Bremen mit beschränkter Befugniß zugelassenen Schiffer zur Führung Bremischer Schiffe ohne Steuermann in den Europäischen Meeren bis zum Kap Finisterre.

§. 15.

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Vom 1. Mai 1870. ab stehen die bis dahin in einem Bundesstaate oder in einem zu einem Bundesstaate gehörigen Gebiete zugelassenen Untersteuerleute, Steuerleute aller Klassen und Obersteuerleute in Ansehung ihrer Befugnisse den nach §. 7. dieser Vorschriften zugelassenen Steuerleuten gleich.

§. 16.

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Diejenigen Seeleute, welche vor dem 1. Mai 1870. die Oldenburgische oder die Bremische Prüfung zum Untersteuermann bestanden haben, jedoch wegen Mangels des erforderlichen Lebensalters oder der vorschriftsmäßigen Fahrzeit noch nicht als Steuerleute zugelassen sind, erlangen die Befugnisse der nach §. 7. dieser Vorschriften zugelassenen Steuerleute, sobald sie die in §. 7. a. bezeichnete Fahrzeit zurückgelegt haben.

§. 17.

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Denjenigen Seeleuten, welche vor dem 1. Mai 1870. in einem Bundesstaate oder in einem zu einem Bundesstaate gehörigen Gebiete zur Schiffsführung auf allen Meeren zugelassen sind, steht die gleiche Befugniß auf allen Deutschen Kauffahrteischiffen zu, sobald sie 24 Monate lang auf Kauffahrteischiffen als Steuermann oder Schiffer gefahren haben.

§. 18.

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Vom 1. Mai 1870. ab sind die bis dahin in den Preußischen Provinzen Preußen und Pommern mit beschränkter Befugniß zugelassenen Schiffer II. und III. Klasse zur Führung aller Deutschen Kauffahrteischiffe unter 250 Tonnen (zu 1000 Kilogramm) Tragfähigkeit in Europäischer Fahrt (§. 3. a.) befugt.

§. 19.

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Vom 1. Mai 1870. ab sind die bis dahin in den Preußischen Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein, in Lübeck und Hamburg zugelassenen Steuerleute, sowie die bis dahin in Oldenburg und Bremen zugelassenen Obersteuerleute, sobald sie mindestens 24 Monate als Steuermann auf Kauffahrteischiffen gefahren haben, zur Führung aller Deutschen Kauffahrteischiffe in allen Meeren befugt.

§. 20.

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Diese Vorschriften treten am 1. Mai 1870. in Kraft.

§. 21.

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Der Bundesrath erläßt die Vorschriften über das Prüfungsverfahren und über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.
Berlin, den 25. September 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

In Vertretung:
Delbrück.

[664]

Anlage I. Schifferprüfung für kleine Fahrt.

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Die Prüfung für Schiffer auf kleiner Fahrt erstreckt sich auf folgende Gegenstände:

A. Sprachen.

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Kenntniß der Deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich verständlich auszudrücken.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären.

B. Mathematik.

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1) Die vier Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen und Dezimalbrüchen und die Regeldetrie.
2) Kenntniß der einfacheren geometrischen Begriffe von Linien, Winkeln und Dreiecken, sowie von dem Kreise und der Kugel.

C. Nautik.

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1) Begriff der geographischen Breite und Länge.
2) Aufstellung und Gebrauch der Steuerkompasse.
3) Einrichtung und Gebrauch des gewöhnlichen Loggs.
4) Aufmachung des Etmals nach Koppelkurs und Mittelbreite.
5) Gebrauch der Seekarten; Eintragung des Schiffsortes nach Peilung und Abstand, Kurs und Distanz, Breite und Länge sowie nach Lothungen; Ermittelung von Kurs und Distanz durch die Karte.
6) Gebrauch des Spiegel-Oktanten.
7) Berichtigung der beobachteten Sonnenhöhe.
8) Bestimmung der Breite durch die Höhe der Sonne im Meridian.
9) Bestimmung der Hochwasserzeit.
10) Führung des Schiffsjournals. [665]

D. Seemannschaft.

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1) Kenntniß der Haupt- und Rundhölzer von Seeschiffen.
2) Kenntniß der Einrichtung und der Ausrüstung der Schiffe, der Stärke und Länge des stehenden und laufenden Gutes, sowie der Ketten und des Gewichts der Anker.
3) Auf- und Abtakelung der Seeschiffe.
4) Stauung der Ladung.
5) Schiffsmanöver bei jedem Wetter.
6) Kenntniß der Vorschriften über Nacht- und Nebelsignale, sowie über das Ausweichen der Schiffe.
7) Gebrauch des Signalbuches für die Kauffahrteischiffe aller Nationen.
8) Kenntniß der Rettungsmaaßregeln bei Strandungen und anderen Seeunfällen.

Anlage II. Steuermanns-Prüfung.

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Die Prüfung für Steuerleute auf großer Fahrt erstreckt sich auf folgende Gegenstände:

A. Sprachen.

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1) Kenntniß der Deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich verständlich auszudrücken.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären.
2) Kenntniß der Englischen Sprache, soweit sie zum Verständnisse der Seekarten und des Nautical Almanac nothwendig ist.

B. Mathematik.

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1. Arithmetik.

[Bearbeiten]
a) Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und Buchstaben; Anwendung derselben auf das Lösen von Verhältnißgleichungen und einfachen Gleichungen ersten Grades. [666]
b) Berechnung von Quadrat- und Kubikwurzeln.
c) Rechnen mit Logarithmen.

2. Planimetrie.

[Bearbeiten]
a) Kenntniß der einfacheren Sätze über die Gleichheit von Winkeln, sowie über die Kongruenz, Aehnlichkeit und Gleichheit gradliniger Figuren.
b) Kenntniß der einfacheren Sätze vom Kreise und von den Winkeln im Kreise.
c) Lösen leichter Konstruktions- und Rechnungsaufgaben vermittelst der Lehrsätze.
d) Berechnung des Flächeninhalts drei- und vierseitiger Figuren, sowie des Inhalts des Kreises.

3. Stereometrie.

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a) Kenntniß der einfachsten Sätze über die gegenseitige Lage von Linien und Ebenen, über Kugelschnitte, sphärische Winkel und Dreiecke.
b) Berechnung des Inhalts von Prismen, Cylindern und Fässern.

4. Ebene Trigonometrie.

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a) Kenntniß der trigonometrischen Funktionen und Tafeln,
b) Berechnung der Seiten und Winkel rechtwinkliger und schiefwinkliger Dreiecke.

5. Sphärische Trigonometrie.

[Bearbeiten]
Kenntniß der Sinusregel und der Grundgleichung.

C. Nautik.

[Bearbeiten]
1) Mathematische Geographie, soweit sie für den Seemann wissenswerth ist.
2) Prüfung, Aufstellung und Gebrauch der Steuer- und Peilkompasse.
3) Einrichtung und Handhabung der gebräuchlichsten Instrumente und Vorrichtungen zur Messung der Geschwindigkeit der Schiffe.
4) Besteckrechnung nach Kurs und Distanz, sowie nach Koppelkurs; Berichtigung der Kurse für Abtrift, örtliche Ablenkung und Mißweisung des; Bestimmung der veränderten und aufgekommenen Breite aus Kurs und Distanz; Ermittelung der veränderten und aufgekommenen Länge nach Mittelbreite und vergrößerter Breite.
5) Ortsbestimmung durch Peilung von Gegenständen und Winkelmessung zwischen denselben, wenn deren Lage oder Höhe bekannt ist. [667]
6) Ermittelung der Richtung und Geschwindigkeit von Strömungen; Bestimmung von Kurs und Fahrt des Schiffes in Strömungen; Berichtigung des Bestecks bei Strömungen.
7) Zeichnen und Gebrauch der Seekarten; Eintragung des Schiffsortes nach Peilung und Abstand, Kurs und Distanz, Breite und Länge; Uebertragung des Bestecks aus einer Karte in eine andere; Ermittelung von Kurs und Distanz durch die Karte; Berichtigung des Bestecks in der Karte durch Peilungen, Winkelmessungen, Lothungen und astronomische Beobachtungen.
8) Gebrauch und Berichtigung der Spiegelinstrumente, namentlich des Oktanten und Sextanten.
9) Benutzung des künstlichen Horizonts.
10) Gebrauch der nautischen Jahrbücher und Ephemeriden.
11) Kenntniß der wichtigsten Sternbilder und Gestirne.
12) Berichtigung beobachteter Höhen durch Kimmtiefe, Refraktion, Parallaxe und Halbmesser.
13) Bestimmung der Breite:
a) durch Höhen der Sonne und Fixsterne im Meridian,
b) durch Höhen der Sonne in der Nähe des Meridians,
c) durch zwei Sonnenhöhen vermittelst Annäherung.
14) Bestimmung der Mißweisung:
a) durch Amplituden der Sonne,
b) durch Azimuthe der Sonne.
15) Berechnung der Hochwasserzeit; Berichtigung der Lothung auf Niedrigwasser.
16) Bestimmung der Ortszeit durch Einzelhöhen der Sonne und Fixsterne.
17) Bestimmung der Länge:
a) durch Chronometer,
b) durch Monddistanzen mit beobachteten Höhen.
18) Führung des Schiffsjournals.

D. Seemannschaft.

[Bearbeiten]
1) Kenntniß der Haupt- und Rundhölzer von Seeschiffen.
2) Auf- und Abtakelung der Seeschiffe.
3) Stauung der Ladung.
4) Schiffsmanöver bei jedem Wetter.
5) Kenntniß der Vorschriften über Nacht- und Nebelsignale, sowie über das Ausweichen der Schiffe. [668]
6) Gebrauch des Signalbuches für die Kauffahrteischiffe aller Nationen.
7) Kenntniß der Rettungsmaaßregeln bei Strandungen und anderen Seeunfällen.

Anlage III. Schifferprüfung für große Fahrt.

[Bearbeiten]

Die Prüfung für Schiffer auf großer Fahrt erstreckt sich auf folgende Gegenstände:

A. Sprachen.

[Bearbeiten]
1) Kenntniß der Deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich verständlich auszudrücken.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären.
2) Kenntniß der Englischen Sprache, soweit sie zum Verständnisse der Seekarten, des Nautical Almanac, des Lootsenkommandos und der Segelanweisungen nothwendig ist.

B. Mathematik.

[Bearbeiten]

1. Arithmetik.

[Bearbeiten]
a) Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und Buchstaben; Anwendung derselben auf das Lösen von Verhältnißgleichungen und einfachen Gleichungen ersten Grades.
b) Berechnung von Quadrat- und Kubikwurzeln.
c) Rechnen mit Logarithmen.

2. Planimetrie.

[Bearbeiten]
a) Kenntniß der einfacheren Sätze über die Gleichheit von Winkeln, sowie über die Kongruenz, Aehnlichkeit und Gleichheit gradliniger Figuren.
b) Kenntniß der einfacheren Sätze vom Kreise und von den Winkeln im Kreise.
c) Lösen leichter Konstruktions- und Rechnungsaufgaben vermittelst der Lehrsätze.
d) Berechnung des Flächeninhalts drei- und vierseitiger Figuren, sowie des Inhalts des Kreises. [669]

3. Stereometrie.

[Bearbeiten]
a) Kenntniß der einfachsten Sätze über die gegenseitige Lage von Linien und Ebenen, über Kugelschnitte, sphärische Winkel und Dreiecke.
b) Berechnung des Inhalts von Prismen, Cylindern und Fässern.

4. Ebene Trigonometrie.

[Bearbeiten]
a) Kenntniß der trigonometrischen Funktionen und Tafeln.
b) Berechnung der Seiten und Winkel rechtwinkliger und schiefwinkliger Dreiecke.

5. Sphärische Trigonometrie.

[Bearbeiten]
a) Kenntniß der Sinusregel und der Grundgleichung.
B) Berechnung der Seiten und Winkel rechtwinkliger und schiefwinkliger Dreiecke.

C. Nautik.

[Bearbeiten]
1) Mathematische Geographie, soweit sie für den Seemann wissenswerth ist.
2) Prüfung, Aufstellung und Gebrauch der Steuer- und Peilkompasse.
3) Einrichtung und Handhabung der gebräuchlichsten Instrumente und Vorrichtungen zur Messung der Geschwindigkeit der Schiffe.
4) Besteckrechnung nach Kurs und Distanz, sowie nach Koppelkurs; Berichtigung der Kurse für Abtrift, örtliche Ablenkung und Mißweisung des Kompasses; Bestimmung der veränderten und aufgekommenen Breite aus Kurs und Distanz; Ermittelung der veränderten und aufgekommenen Länge nach Mittelbreite und vergrößerter Breite.
5) Ortsbestimmung durch Peilung von Gegenständen und Winkelmessung zwischen denselben, wenn deren Lage oder Höhe bekannt ist.
6) Ermittelung der Richtung und Geschwindigkeit von Strömungen; Bestimmung von Kurs und Fahrt des Schiffes in Strömungen; Berichtigung des Bestecks bei Strömungen.
7) Zeichnen und Gebrauch der Seekarten; Eintragung des Schiffsortes nach Peilung und Abstand, Kurs und Distanz, Breite und Länge; Uebertragung des Bestecks aus einer Karte in eine andere; Ermittelung von Kurs und Distanz durch die Karte; Berichtigung des Bestecks in der Karte durch Peilungen, Winkelmessungen, Lothungen und astronomische Beobachtungen.
8) Segeln im größten Kreise.
9) Gebrauch und Berichtigung der Spiegel-Instrumente, namentlich des Oktanten und Sextanten.
10) Benutzung des künstlichen Horizonts.
11) Gebrauch der nautischen Jahrbücher und Ephemeriden.
12) Kenntniß der wichtigsten Sternbilder und Gestirne.
13) Berichtigung beobachteter Höhen durch Kimmtiefe, Refraktion, Parallaxe, und Halbmesser. [670]
14) Berechnung der Kulminationszeit der Gestirne.
15) Berechnung wahrer und scheinbarer Höhen der Gestirne.
16) Bestimmung der Breite
a) durch Höhen der Gestirne im Meridian,
b) durch Höhen der Sonne und Fixsterne in der Nähe des Meridians,
c) durch zwei Sonnenhöhen.
17) Bestimmung der Mißweisung
a) durch Amplituden der Sonne,
b) durch Azimuthe der Sonne.
18) Bestimmung der örtlichen Ablenkung der Kompasse an Bord.
19) Berechnung der Hochwasserzeit. Berichtigung der Lothung auf Niedrigwasser.
20) Bestimmung der Ortszeit
a) durch Einzelnhöhe der Gestirne,
b) durch gleiche Höhen der Sonne.
21) Bestimmung von Stand und Gang der Chronometer.
22) Bestimmung der Länge
a) durch Chronometer,
b) durch Monddistanzen.
23) Gebrauch der Barometer und Thermometer.
24) Kenntniß der Luft- und Meeresströmungen im Allgemeinen und des Gesetzes der Stürme im Besonderen.
25) Führung des Schiffsjournals.

D. Seemannschaft.

[Bearbeiten]
1) Kenntniß der Haupt- und Rundhölzer von Seeschiffen.
2) Kenntniß der Einrichtung und der Ausrüstung der Schiffe, der Stärke und Länge des stehenden und laufenden Gutes, sowie der Ketten und des Gewichts der Anker.
3) Auf- und Abtakelung der Seeschiffe.
4) Stauung der Ladung.
5) Schiffsmanöver bei jedem Wetter.
6) Kenntniß der Vorschriften über Nacht- und Nebelsignale, sowie über das Ausweichen der Schiffe.
7) Gebrauch des Signalbuchs für die Kauffahrteischiffe aller Nationen.
8) Kenntniß der Rettungsmaaßregeln bei Strandungen und anderen Seeunfällen.