Bekanntmachung, betreffend die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands
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(Nr. 2045.) Bekanntmachung, betreffend die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 5. Juli 1892.
Gemäß der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und im Anschluß an die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands gefaßten Beschlüsse tritt an die Stelle der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 30. November 1885 nachstehende
Signalordnung
für die
Eisenbahnen Deutschlands.
I. Signale mit elektrischen Läutewerken und Hornsignale.
- Die Signale mit elektrischen Läutewerken sind zu geben wie folgt:
- 1. Der Zug geht in der Richtung von A nach B (Abmeldesignal):
- Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen.
- 2. Der Zug geht in der Richtung von B nach A (Abmeldesignal):
- Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
- 3. Die Bahn wird bis zum nächsten fahrplanmäßigen Zuge nicht mehr befahren (Ruhesignal):
- Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
- Dieses Signal kann auch angewandt werden, um anzuzeigen, daß ein signalisirter Zug nicht kommt.
- 4. Es ist etwas Außergewöhnliches zu erwarten (Gefahrsignal):
- Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
- 1. Der Zug geht in der Richtung von A nach B (Abmeldesignal):
- Diese Signale können außerdem auch mit dem Horn gegeben werden wie folgt:
1a. Einmal die Tonfolge lang, kurz, kurz, lang.
2a. Zweimal die Tonfolge lang, kurz, kurz, lang.
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3a. Einmal vier lange Töne.
4a. Zweimal vier kurze Töne.
II. Handsignale der Wärter und Scheibensignale.
- Die Handsignale der Wärter sind zu geben wie folgt:
5. Der Zug soll langsam fahren: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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6. Der Zug soll halten (Haltsignal): | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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5a. Der Zug soll langsam fahren: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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6a. Der Zug soll halten (Haltsignal): | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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III. Signale am Signalmaste.
- Die Signale am Signalmaste sind zu geben wie folgt:
7. Halt: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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8. Freie Fahrt: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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9. Halt für das durchgehende und abzweigende Gleis: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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10. Fahrt frei für das durchgehende Gleis: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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11. Fahrt frei für ein abzweigendes Gleis: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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12. Fahrt frei für ein anderes abzweigendes Gleis: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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IV. Vorsignale.
- Wo es für nothwendig erachtet wird, die Stellung des Signals an einem Signalmaste schon in einer gewissen Entfernung vor dessen Standort kenntlich zu machen, ist ein mit jenem Signal in Abhängigkeit stehendes Vorsignal aufzustellen. Dasselbe soll aus einer um eine Achse drehbaren, runden Scheibe, mit welcher eine Laterne verbunden ist, bestehen. Die Signale sind damit zu geben wie folgt:
13. Das Signal am Signalmaste zeigt Halt: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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14. Das Signal am Signalmaste zeigt Freie Fahrt: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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V. Signale an Wasserkrahnen.
- Der Ausleger des Wasserkrahnes ist am Ausgusse desselben bei Dunkelheit mit einer Laterne zu versehen.
VI. Weichensignale.
- Die Signale an den Weichen müssen sowohl bei Tage als bei Dunkelheit durch ihre Form erkennen lassen, ob die Weiche auf das gerade Gleis gestellt ist, oder nach welcher Seite die Ablenkung erfolgt. Das rothe und das grüne Signallicht sind für die Weichensignale nicht zu verwenden, sofern dieselben nicht im einzelnen Falle zugleich als Haltsignal oder Langsamfahrsignal dienen sollen. [741]
VII. Signale am Zuge.
- Die Signale am Zuge sind zu geben wie folgt:
17. Kennzeichnung der Spitze des Zuges: | |
a. wenn der Zug auf eingleisiger Bahn oder auf dem für die Fahrtrichtung bestimmten Gleise einer zweigleisigen Bahnstrecke fährt: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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b. wenn der Zug ausnahmsweise auf dem nicht für die Fahrtrichtung bestimmten Gleise einer zweigleisigen Bahnstrecke fährt: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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18. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal): | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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19. Es folgt ein Sonderzug nach: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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20. Es kommt ein Sonderzug in entgegengesetzter Richtung: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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21. Die Telegraphenleitung ist zu untersuchen: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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22. Der Bahnwärter soll sofort seine Strecke untersuchen: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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VIII. Signale des Zugpersonals.
- Die Signale des Zugpersonals sind zu geben wie folgt:
mit der Dampfpfeife:
23. Achtung:
Ein mäßig langer Ton.
24. Bremsen anziehen:
a) mäßig:
Ein kurzer Ton.
b) stark:
Drei kurze Töne schnell hinter einander.
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25. Bremsen loslassen:
Zwei mäßig lange Töne schnell hinter einander.
- Die Signale 23, 24 und 25 können auf einzelnen Strecken und Stationen mit Genehmigung der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts – abgesehen von Gefahrfällen, in denen die Dampfpfeife anzuwenden ist – auch mit Signalhörnern gegeben werden.
mit der Mundpfeife:
26. Das Zugpersonal soll seine Plätze einnehmen:
Ein mäßig langer Ton.
27. Abfahrt:
Zwei mäßig lange Töne.
IX. Rangirsignale.
- Die Rangirsignale mit der Mundpfeife oder dem Horn sind zu geben wie folgt:
28. Vorziehen:
Ein langer Ton.
29. Zurückdrücken:
Zwei mäßig lange Töne.
30. Halt:
Drei kurze Töne schnell hinter einander.
- Die Rangirsignale mit dem Arme sind zu geben wie folgt:
28a. Vorziehen: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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29a. Zurückdrücken: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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30a. Halt: | |
bei Tage: | bei Dunkelheit: |
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Allgemeine Bestimmungen.
- 1. Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zugelassen sind.
- 2. Eine Abweichung in der Darstellung der Signale von den beigegebenen Abbildungen ist zulässig, soweit der Wortlaut der einzelnen Signalbestimmungen nicht entgegensteht.
- 3. Diese Signalordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft; sie findet Anwendung auf allen Haupteisenbahnen Deutschlands und auf den Nebeneisenbahnen, soweit bei den letzteren Signale zur Anwendung kommen. Ausnahmen können unter besonderen Verhältnissen von der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts zugelassen werden.
- Diese Signalordnung wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht.
- Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
- 4. Sofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum 1. Januar 1893 nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. Bereits bewilligte Befristungen werden hiervon nicht berührt.
- 5. Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Bahnstrecken, welche von ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Abweichungen von dieser Signalordnung von der betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
- Berlin, den 5. Juli 1892.