(Nr. 32.) Bekanntmachung, betreffend die Wahrnehmung der Central-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes. Vom 21. Januar 1868.
Nach einer Vereinbarung mit der Königlich Preußischen Staatsregierung ist die Wahrnehmung der Central-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes bis auf Weiteres der Königlich Preußischen General-Staatskasse in Berlin übertragen worden. Dieselbe wird den amtlichen Verkehr in Bundes-Angelegenheiten unter der Benennung „Generalkasse des Norddeutschen Bundes“ führen.