Bekanntmachung, betreffend die Wahrnehmung der Central-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Wahrnehmung der Central-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 1, Seite 1
Fassung vom: 21. Januar 1868
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Februar 1868
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[1]


(Nr. 32.) Bekanntmachung, betreffend die Wahrnehmung der Central-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes. Vom 21. Januar 1868.

Nach einer Vereinbarung mit der Königlich Preußischen Staatsregierung ist die Wahrnehmung der Central-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes bis auf Weiteres der Königlich Preußischen General-Staatskasse in Berlin übertragen worden. Dieselbe wird den amtlichen Verkehr in Bundes-Angelegenheiten unter der Benennung „Generalkasse des Norddeutschen Bundes“ führen.

Berlin, den 21. Januar 1868.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.