Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 24. August 1907

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 39, Seite 561 - 562
Fassung vom: 24. August 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. September 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[561]


(Nr. 3367) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 24. August 1907.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1907, Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 41 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:

1. Unter „Deutschland.“ ist in der Abteilung A. II. mit Wirkung vom 14. September d. J. nachgetragen worden:
1. hinter Ziffer 29:
29a. Elmshorn–Barmstedt–Oldesloer Eisenbahn.
2. hinter Ziffer 52:
52a. Löwenberg–Lindow–Rheinsberger Eisenbahn.
3. in Ziffer 87:
b) Esperstedt–Oldisleben.
Die bisherigen Buchstaben b bis e werden in c bis f geändert.

2. Unter „Österreich und Ungarn.“ I. A. hat die Ziffer 13 folgende Fassung erhalten:
13. Niederösterreichische Landesbahnen, bestehend aus den Linien: Gänserndorf–Mistelbach; Gmünd–Litschau–Heidenreichstein und Gmünd–Groß-Gerungs; Korneuburg–Ernstbrunn–Hohenau und Dobermannsdorf–Poysdorf; St. Pölten–Mariazell mit Abzweigung Ober-Grafendorf–Ruprechtshofen.
Auf die Linie der Lokalbahnstrecke
Dobermannsdorf–Poysdorf
findet das Übereinkommen erst vom 16. September d. J. ab Anwendung. [562]
3. Der Abschnitt „Rumänien.“ hat folgende Fassung erhalten:

Rumänien.[Bearbeiten]

A. Von rumänischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.[Bearbeiten]

1. Königlich Rumänische Staatseisenbahnen.

B. Bahnstrecken, welche sich im Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden.[Bearbeiten]

2. Die von den Königlich Rumänischen Staatseisenbahnen betriebene und von den russischen Süd–West-Bahnen mitbetriebene Strecke von der russisch-rumänischen Grenze bei Ungheni bis Rumänisch–Ungheni.
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von der rumänischen Verwaltung im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen:
Österreich, Ziffer 56,
Rußland, Ziffer 45.
4. Im Abschnitt „Rußland.“ C. Grenzstrecken, welche sich im Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden, ist neu hinzugefügt:

III. Rumänischer Verwaltungen.[Bearbeiten]

Die von den Süd–West-Bahnen betriebene und von den Königlich Rumänischen Staatseisenbahnen mitbetriebene Strecke von der rumänisch-russischen Grenze:
45. bei Ungheni bis Russisch-Ungheni.
In der Anmerkung am Schlusse dieses Abschnitts ist hinter
„Österreich, Ziffer 53, 54, 55“
hinzugefügt worden:
„Rumänien, Ziffer 2.“.
Berlin, den 24. August 1907.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
von Misani.