Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 14. Dezember 1895
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(Nr. 2281.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 14. Dezember 1895.
I. In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (II. Ausgabe vom 1. Januar 1895, Reichs-Gesetzbl. von 1895 S. 61), ist in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit Wirkung vom 7. Januar k. J. ab nachzutragen:
- Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung.“:
- 37 b. Hansdorf–Priebuser Nebenbahn.
II. Die Liste ist wie folgt berichtigt worden:
A. Unter Deutschland.
- 1. Bei „A. I. Staats- und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen“ haben die Nummern 4 und 8 folgende neue Fassung erhalten:
- 4. Königlich bayerische Staatseisenbahnen, mit Ausschluß der von ihnen betriebenen Lokalbahnen:
- b. Augsburg–Göggingen,
- b1. Göggingen–Pfersee.
- 8. Main-Neckar-Eisenbahn nebst den von ihr betriebenen Großherzoglich hessischen Nebenbahnstrecken.
- 4. Königlich bayerische Staatseisenbahnen, mit Ausschluß der von ihnen betriebenen Lokalbahnen:
- 2. Bei „B. VI. Niederländischer Verwaltungen“ ist die Nr. 116 wie folgt gefaßt:
- 116. Die von der Gesellschaft zum Betriebe der Niederländischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken von der niederländisch-deutschen Grenze:
- a. bei Emmerich bis Emmerich,
- b. bei Elten bis Welle.
- 116. Die von der Gesellschaft zum Betriebe der Niederländischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken von der niederländisch-deutschen Grenze:
B. Unter Niederlande.
- ist bei „B. I. Deutscher Verwaltungen“ die unter Nr. 8 aufgeführte Grenzstrecke „bei Elten bis Zevenaar“, nachdem sie in den Betrieb der Gesellschaft zum Betriebe der Niederländischen Staatseisenbahnen (A. 1 der Liste) übergegangen ist, gestrichen worden.
- Berlin, den 14. Dezember 1895.